Schwerwiegender persönlicher Härtefall
Unter gewissen Umständen kann einer Person, bei der ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.
Voraussetzungen
Die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls setzt voraus, dass sich die betroffene Person in einer persönlichen Notlage befindet. Zudem müssen ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein. Geprüft wird, ob es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zuzumuten ist, in ihre Heimat zurückzukehren und sich dort aufzuhalten. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland ihren persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüber zu stellen.
Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Integration;
- die Respektierung der Rechtsordnung;
- die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
- die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung;
- die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
- der Gesundheitszustand;
- Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
Ablauf
- Beim MIKA ist ein persönliches Gesuch einzureichen.
- Nach einer positiven Gesuchsprüfung durch das MIKA müssen die Unterlagen dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung unterbreitet werden.
- Wenn das SEM die Zustimmung gibt, wird die gesuchstellende Person durch das MIKA persönlich informiert.
- Bei einem negativen Gesuchsausgang kann die gesuchstellende Person eine einsprachefähige Verfügung verlangen. Für weitere Informationen siehe unter Rechtsschutz.
Benötigte Unterlagen
Mit dem Gesuch sind alle für den Härtefall nachweisbaren Unterlagen einzureichen.
Fristen und Termine
Keine.
Kosten
Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
Rechtliche Grundlagen
- Ausländer- und Integrationsgesetz AIG (SR 142.20)
- Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit VZAE (SR 142.201)
- Gebührenverordnung AIG GebV-AIG (SR 142.209)
Formulare & Online-Dienstleistungen
Keine.