Die unten aufgeführten Antworten ersetzen keine verbindliche Auskunft der Steuerbehörde und keine rechtlichen Grundlagen. Die Fragen und Antworten stellen darauf ab, dass es sich bei der landwirtschaftlichen Liegenschaft um Geschäftsvermögen handelt. Für konkrete, fallspezifische Fragen sind spezialisierte landwirtschaftliche Treuhandbüros geeignete Ansprechstellen.
Häufige Fragen (FAQ)
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu verschiedenen Themen im Bereich Bodenverbesserungen.
Bodenverbesserungen allgemein
Welche Massnahmen werden unter dem Begriff "Bodenverbesserungen" subventioniert?
Subventionen werden ausgerichtet für einzelbetriebliche und gemeinschaftliche Massnahmen. Die gemeinschaftlichen Massnahmen sind:
- Gesamtmeliorationen, Landumlegungen, Pachtlandarrondierungen
- Periodische Wiederinstandstellungen (PWI) und Erneuerungen von baulichen Werken (Flurwege, Drainagen, Wasserversorgungsleitungen, Trockenmauern etc.)
Was bezwecken diese Massnahmen?
- Wirtschaftliche Stärkung der Landwirtschaftsbetriebe durch Senkung der Produktionskosten
- Erhalten und Fördern einer nachhaltigen Landwirtschaft
- Erhalten und Aufwerten der Kultur- und Naturlandschaft
- Landbereitstellung für öffentliche Interessen (Radwege, Hochwasserschutzprojekte etc.)
- Umsetzung der Vorgaben des kantonalen Richtplans und weiterer kantonaler Grundlagen
Wer beantragt die Bundesbeiträge?
Für die Beantragung der Bundesbeiträge ist der Kanton zuständig. Die Bundesbeiträge werden nur ausgerichtet, wenn auch der Kanton Beiträge zusichert.
Wie werden die Kosten während der Projektrealisierung gedeckt?
Nach Beantragung können Beiträge je nach Projektfortschritt von Bund und Kanton geleistet werden. Von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern können allenfalls Arenbeiträge eingezogen werden.
Wann darf mit dem Bau eines subventionierten Werks begonnen werden?
Eine rechtskräftige Baubewilligung reicht nicht aus. Eine Ausführungsbewilligung seitens der Sektion Strukturverbesserungen und Raumnutzung muss vorliegen und die Verfügungen von Bund und Kanton müssen in Rechtskraft erwachsen sein.
Wichtig: Bei vorzeitigem Baubeginn ohne vorgängige schriftliche Bewilligung verwirkt der Anspruch auf Subventionierung.
Was muss nach Projektabschluss beachtet werden?
Die von Bund und Kanton unterstützten Werke unterliegen dem Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot sowie der Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht. Bei Nichteinhalten dieser Verbote und Pflichten gilt die Rückerstattungspflicht.
Bei Projektabschluss einer Periodischen Wiederinstandstellung unterzeichnet die Gemeinde eine Garantieerklärung und bestätigt die Einhaltung obiger Pflichten. Bei Projektabschluss einer Gesamtmelioration folgt eine Grundbuchanmerkung.
Periodische Wiederinstandstellung (PWI) und Erneuerungen
Bevor die Gemeinde ein solches Projekt in Angriff nimmt beziehungsweise ein Ingenieurbüro damit betraut, wird eine Rücksprache mit der Sektion Strukturverbesserungen und Raumnutzung betreffend die finanzielle Lage empfohlen.
Werden bei Projekten zur Periodischen Wiederinstandstellung (PWI) bzw. Erneuerung nur Objekte unterstützt, die bereits einmal in einer Gesamtmelioration einbezogen waren?
PWI Projekte werden unabhängig von Gesamtmeliorationen durchgeführt. Die Gemeinde muss für die betreffenden Objekte den Nachweis für den Unterhalt der letzten Jahre erbringen, inklusive aktuelles Unterhaltsreglement. Unterstützt werden Drainagen (Haupt- und Sammelleitungen), Trockenmauern und Flurwege. Bei den Flurwegen können Hofzufahrten und Haupterschliessungswege unterstützt werden, sofern das landwirtschaftliche Interesse über 50 Prozent beträgt. Bei Flurwegerneuerungen wird verlangt, dass die reine Fahrbahnbreite auf 3 Meter ausgebaut wird (+ Kurvenverbreiterungen + beidseitiges Bankett von 0,5 Metern). Bei Hofzufahrten muss die SAK eines Betriebes mindestens 1,0 (ab 2016) betragen.
Gesamtmeliorationen
Allgemein
Welchen Nutzen bringen Gesamtmeliorationen?
Durch Gesamtmeliorationen werden die Produktionsbedingungen für die Landwirtschaft verbessert, Lebensräume und das Landschaftsbild aufgewertet, sowie die Grundeigentümerordnung vereinfacht.
Die Produktionsbedingungen werden verbessert durch die Schaffung von grösseren Parzellen und einer besseren Arrondierung. Auch wird das Wegnetz in der Flur optimiert, die landwirtschaftlichen Entwässerungssysteme werden saniert und allfällige Aussiedlungen von Landwirtschaftsbetrieben können realisiert werden.
Mit der Aufwertung der Lebensräume und des Landschaftsbilds werden neue Lebensräume geschaffen, bestehende verbessert und vernetzt sowie Vorgaben aus der Richt- und Nutzungsplanung umgesetzt.
Durch Gesamtmeliorationen lassen sich die Grundeigentümerverhältnisse vereinfachen und Dienstbarkeiten bereinigen. Zudem kann Land für übergeordnete Projekte wie Hochwasserschutz oder Radwege bereitgestellt werden.
Sind Gesamtmeliorationen nur für die Landwirtschaft bestimmt?
In der Regel ist der Auslöser für die Durchführung einer Gesamtmelioration die Landwirtschaft. Eine weitere Möglichkeit sind grosse Bauprojekte (Strassen-, Schienenbau), die eine Neuordnung des Grundeigentums notwendig machen und die Durchführung einer Gesamtmelioration anstossen. Von den Errungenschaften einer Gesamtmelioration profitiert nicht nur die Landwirtschaft, sondern auch die breite Öffentlichkeit sowie Natur und Landschaft.
Wer bestimmt darüber, ob eine Gesamtmelioration zustande kommt?
Die kantonale gesetzliche Grundlage dafür liefert das Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG). Demnach können Gesamtmeliorationen durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder die Gemeindeversammlung eingeleitet oder aber durch das Departement Finanzen und Ressourcen verfügt werden. Häufig wird eine Gesamtmelioration durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beschlossen. Hierzu wird eine Gründungsversammlung einberufen und über die Gründung einer Bodenverbesserungsgenossenschaft (BVG) abgestimmt. Bei einem positiven Gründungsbeschluss wird anschliessend eine konstituierende Versammlung durchgeführt, um die Statuten zu beschliessen und die Organe der Genossenschaft zu wählen.
Wer legt den Perimeter einer Gesamtmelioration fest?
Der Perimeter wird in der Phase der Vorplanung grundsätzlich festgelegt. Ein dafür beauftragtes Ingenieurbüro entwirft im Rahmen der Vorplanung für die Gemeinde einen Vorschlag. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können Einwendungen gegen den Perimeter machen. Die Bevölkerung hat im Mitwirkungsverfahren die Möglichkeit, Vorschläge und Anregungen einzubringen.
Wie lange dauern Gesamtmeliorationen?
Gesamtmeliorationen sind aufgrund ihrer Komplexität langjährige Verfahren, die gemäss den zuletzt abgeschlossenen Projekten rund 10–14 Jahre andauern. Die Dauer hängt stark vom Verlauf des Projekts ab, wobei durch Einsprachen und Beschwerden grössere Verzögerungen entstehen können.
Gibt es Alternativen zu Gesamtmeliorationen, die günstiger und schneller realisierbar sind?
Zu den "Bodenverbesserungen" gehören neben Gesamtmeliorationen auch reine Landumlegungen (Arrondierung von Grundeigentum) sowie Pachtlandarrondierungen. Diese beiden Verfahren sind weniger umfassend und kostengünstiger als Gesamtmeliorationen, weil keine baulichen Massnahmen durchgeführt werden. Ob eine reine Landumlegung, eine Pachtlandarrondierung oder eine Gesamtmelioration durchgeführt werden soll, hängt von der jeweiligen Ausgangslage und den Zielen ab.
Steuerfragen
Im Verfahren von Gesamtmeliorationen stellen sich für die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Fragen zur steuerlichen Behandlung von Geldflüssen und Landverschiebungen. Die folgenden Fragen und Antworten thematisieren die wichtigsten Aspekte und zeigen auf, wie die Steuerbehörde diese grundsätzlich behandelt.
Restkosten Grundeigentümerschaft: Unterhalt oder Investition?
In einer Melioration fallen Kosten an, welche durch die Grundeigentümerschaft mitgetragen werden. Der grösste Teil der anfallenden Kosten wird durch den Bund, den Kanton und die Gemeinden finanziert. Die verbleibenden Kosten (in der Regel ca. 6–10 %) werden der Grundeigentümerschaft durch die Bodenverbesserungsgenossenschaft (BVG) im Verlauf des Verfahrens (z.B. jährlich) in Rechnung gestellt. Man spricht hier von den Restkosten.
Es stellt sich die Frage, ob diese Kosten in der Buchhaltung der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe als Investition oder als Kosten zu verbuchen sind.
Antwort
Die Restkosten aus der Melioration gelten als wertvermehrende Investition und sind in der Buchhaltung als Investitionen zu erfassen (Aktivierung).
Die Abschreibung der aktivierten Kosten richtet sich nach den einschlägigen buchhalterischen und steuerrechtlichen Vorgaben. Für die konkrete Umsetzung wird die Konsultation eines Treuhandbüros empfohlen.
Anders verhält es sich mit den Are-Beiträgen, welche die Gemeinden für den Unterhalt der Wege erheben. Diese sind als Aufwand zu verbuchen.
An der Aargauer Steuertagung 2001 wurde kommuniziert, dass Güterzusammenlegungs- und Meliorationskosten nicht als Aufwand abzugsberechtigt sind. Daran hat sich nichts geändert. Begründet wird dies mit dem Ziel der Melioration (Schaffung von Mehrwert). Die Investitionen können anschliessend nach den geltenden Regeln abgeschrieben werden.
Weitere Grundlagen: Merkblatt Liegenschaftsunterhalt (LUK) des Kantonalen Steueramts vom 1. Januar 2024 (§ 39 Abs. 2 StG); Aktivierungspflicht (Artikel 959 OR).
Null-Zuteilung: steuerliche Behandlung der Entschädigung?
Im Rahmen einer Neuzuteilung bei einer Landumlegung (als Teil einer Gesamtmelioration) kann eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer auf eine Neuzuteilung verzichten ("Null-Zuteilung") und sich die Bonitätspunkte des bisherigen Landes durch die BVG finanziell entschädigen lassen. Die Entschädigung orientiert sich an den Vorgaben des bäuerlichen Bodenrechts. Wie wird diese Wertumlagerung steuerlich behandelt?
Antwort
Die Steuerfolgen einer Null-Zuteilung werden grundsätzlich wie bei einem Landverkauf behandelt: Die Grundeigentümerin beziehungsweise der Grundeigentümer veräussert das Land an die BVG, welche es im Rahmen der Neuzuteilung gemäss den vereinbarten Regeln anderen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zuteilt.
Aus der Null-Zuteilung können je nach Situation Einkommens- und/oder Grundstückgewinnsteuern entstehen. Für eine Beurteilung im Einzelfall wird empfohlen, ein spezialisiertes Treuhandbüro zu konsultieren.
Weniger Land, dafür Geld: steuerliche Behandlung der Wertumlagerung?
Im Rahmen einer Gesamtmelioration erhält ein Landeigentümer beziehungsweise eine Landeigentümerin nicht nur Land, sondern auch Geld, da ihm beziehungsweise ihr weniger Bonitätspunkte in Form von Land zugeteilt wurden, als er beziehungsweise sie ursprünglich hatte. Wie wird diese Wertumlagerung steuerlich behandelt?
Antwort
Die Steuerfolgen sind in diesem Fall grundsätzlich analog zu einem Landverkauf: Ein Teil des Landes des Grundeigentümers wird faktisch an die Bodenverbesserungsgenossenschaft (BVG) veräussert. Der Wert bemisst sich anhand der Bonitätspunkte und des Verkehrswertfaktors gemäss Bonitierungsanleitung. Steuerlich können je nach Situation Einkommens- oder Grundstückgewinnsteuern anfallen. Für den Einzelfall wird empfohlen, ein spezialisiertes Treuhandbüro beizuziehen.
Mehr Land, Zahlung an die BVG: steuerliche Behandlung der Wertumlagerung?
Ein Landeigentümer beziehungsweise eine Landeigentümerin erhält mehr Land als ihm beziehungsweise ihr aufgrund seiner/ihrer Bonitierungspunkte zustehen würde, dafür bezahlt er/sie einen entsprechenden Betrag an die BVG. Wie wird diese Wertumlagerung steuerlich behandelt?
Antwort
Die Steuerfolgen sind in diesem Fall grundsätzlich analog zu einem Landkauf. Der Wert des zusätzlichen Landes bemisst sich anhand der Bonitätspunkte und des Verkehrswertfaktors gemäss Bonitierungsanleitung. Der Kaufpreis ist in der Buchhaltung zu aktivieren und wird in der Bilanz unter den Aktiven als Boden ausgewiesen. Auf Boden sind keine Abschreibungen zulässig.