Aviäre Influenza (Vogelgrippe)
Diese Seite liefert Informationen zur Vogelgrippe und den aktuell geltenden Vorschriften und Massnahmen.
In Europa kam es in den letzten Wochen zu einer Häufung von Vogelgrippefällen bei Wildvögeln sowie zu Seuchenausbrüchen in Geflügelhaltungen. Auch in der Schweiz wurden verendete Wildvögel gefunden, die mit dem Vogelgrippevirus infiziert waren.
Nach dem Nachweis des Vogelgrippevirus am 21. November 2025 bei Enten und einem Schwan auf dem Stadtweiher in Wil (SG) hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die Präventionsmassnahmen auf die gesamte Schweiz ausgeweitet. Die angepasste Verordnung tritt am Dienstag, 25. November um 12 Uhr in Kraft.
Im Beobachtungsgebiet gelten Melde-, Schutz- und Hygienemassnahmen.
Die Antworten zu den wichtigsten und häufigsten Fragen finden Sie weiter unten. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des BLV.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet "Beobachtungsgebiet"?
Beim Beobachtungsgebiet handelt es sich um ein definiertes Gebiet, in dem die Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter vorsorgliche Massnahmen treffen müssen, um die Ausbreitung der Vogelgrippe in Hausflügelbestände zu verhindern.
Welches Gebiet umfasst das Beobachtungsgebiet?
Das Beobachtungsgebiet umfasst die ganze Schweiz.
Welche Massnahmen gelten im Aargau?
Derzeit gibt es keine Schutz- oder Überwachungszonen im Kanton Aargau.
Geflügelhaltungen im Beobachtungsgebiet, die insgesamt 50 Vögel oder mehr halten, müssen:
- Den Kontakt von Hausgeflügel mit Wildvögeln verhindern. Dazu muss die Tierhalterin / der Tierhalter:
- Den Auslauf des Hausgeflügels auf einen geschlossenen Aussenklimabereich beschränken, oder
- Sicherstellen, dass im Aussenbereich die Auslaufflächen und Wasserbecken des Hausgeflügels durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm gegen den Zuflug von Wildvögeln gesichert sind, oder
- Das Hausgeflügel in einem geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, das für Wildvögel nicht zugänglich ist, halten.
- Gänsevögel (Enten und Gänse) und Laufvögel getrennt vom übrigen Hausgeflügel halten.
- Die Anzahl Personen mit Zutritt zur Geflügelhaltung auf das Notwendige beschränken.
- Hygienemassnahmen umsetzen: Schleuse, Kleiderwechsel, Händedesinfektion.
Für kleinere Geflügelhaltungen sind diese Massnahmen dringend empfohlen. Es gilt ausserdem, dass jeder Verdacht auf Vogelgrippe (erhöhte Sterblichkeit, Atembeschwerden, Rückgang der Legeleistung oder Abnahme Futter-/Wasseraufnahme) einer Tierärztin oder einem Tierarzt zu melden ist. In Geflügelhaltungen mit mehr als 100 Tieren muss die Tierhalterin / der Tierhalter zudem Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen.
Wie lange gelten die Massnahmen noch?
Die Massnahmen im Beobachtungsgebiet gelten bis zum 31. März 2026. Änderungen würden durch die Kantonstierärztin bekannt gegeben werden.
Wo muss ich meine Tierhaltung an- oder abmelden?
Jede Geflügelhaltung muss bei Landwirtschaft Aargau angemeldet und bei Beenden der Haltung wieder abgemeldet werden. Zum Geflügel zählen neben Haushühnern unter anderem auch Perlhühner, Rebhühner, Truthühner, Wachteln, Enten, Gänse, Schwäne, Fasane und Pfauen. Diese Registrierungspflicht gilt auch für Hobby- und Kleinsthaltungen mit wenigen Tieren.
An- und Abmeldungen können Sie via Link tätigen.
Ich habe einen Wildvogel gefunden. Was soll ich tun?
Bitte melden Sie Funde von kranken, verletzten oder toten Wildvögeln der zuständigen Jagdaufseherin oder dem zuständigen Jagdaufseher. Diese entscheiden über das weitere Vorgehen und ob der Vogel auf Vogelgrippe untersucht wird.
Bitte berühren Sie den Wildvogel nicht.
Fangen Sie den Wildvogel nicht ein und bringen Sie ihn nicht zum Tierarzt. – Das gilt allgemein für alle Wildtiere.
Die zuständige Jagdaufseherin oder der zuständige Jagdaufseher kann via Gemeinde oder über die Jagdrevierkarten des Kantons Aargau gefunden werden.