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Hitze & Trockenheit

Absolutes Feuerverbot und Feuerwerksverbot im Kanton Aargau

Kanton erhöht die Gefahrenstufe auf Stufe 5 "sehr grosse Waldbrandgefahr". Per 28. Juli um 12:00 Uhr gilt ein absolutes Feuerverbot im Kanton Aargau.

Vertreterinnen und Vertreter der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV), der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) und des Kantonalen Führungsstabs (KFS AG) haben nach einer erneuten Lagebeurteilung der Gefahr von Waldbränden beschlossen, die Gefahrenstufe von der Stufe 4 "gross" auf die Stufe 5 "sehr gross" zu erhöhen. Denn ausbleibende Niederschläge sowie die anhaltende Trockenheit verschärfen die Gefahr für Wald- und Flurbrände. In den kommenden Tagen ist mit stetig steigenden Temperaturen zu rechnen.

Absolutes Feuerverbot im Kanton Aargau

Aufgrund der festgesetzten Gefahrenstufe 5 "sehr grosse Waldbrandgefahr" hat das Departement Gesundheit und Soziales per 28. Juli 2026 um 12:00 Uhr für das gesamte Kantonsgebiet ein absolutes Feuerverbot verfügt. Dieses umfasst auch ein Feuerwerksverbot im Kantonsgebiet. Das Verwenden von Gas- und Elektrogrills ist bei vorsichtigem Einsatz zulässig. Das Verbot bleibt bis auf Weiteres in Kraft und wird erst nach ausreichenden Niederschlägen wieder aufgehoben.

Merkblatt für die Gefahrenstufe 5 (PDF, 1 Seite, 715 KB)

Antworten auf häufige Fragen zum absoluten Feuerverbot

Feuerverbot

Wann wird das Feuerverbot aufgehoben?

Das Feuerverbot bleibt bis auf Weiteres überall im Kanton Aargau in Kraft und wird erst nach ausreichenden Niederschlägen wieder aufgehoben.

Wenn es in den nächsten Tagen regnet / es hat doch jetzt geregnet, wird das Feuerverbot nun aufgehoben?

Die Vertreter der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV), der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) und des Kantonalen Führungsstabs (KFS) beobachten die Lage und kommunizieren bei Bedarf. Die Niederschlagsmenge reicht häufig nicht aus, um die Gefahr zu mildern. Welche Wirkung allfällige Niederschläge in den nächsten Tagen haben werden, lässt sich nicht vorhersagen. Kühlere Temperaturen haben kurzfristig keinen Einfluss auf die Waldbrandgefahr.

Warum hat meine Gemeinde härtere Regeln als die Nachbarsgemeinde?

Die Gemeinden können lokal schärfere Regeln erlassen, aber keine Ausnahmen von den kantonalen Verboten bewilligen.

Grillieren

Was gilt für Feuerstellen und offene Feuer?

Offene Feuer sowie das Feuern auf befestigten und unbefestigten Feuerstellen – unabhängig des Standortes oder der Einrichtung – sind auf dem ganzen Kantonsgebiet verboten.

Darf ich einen Gas- oder Elektrogrill im Wald oder in Waldnähe nutzen?

Das Verwenden von Gas- und Elektrogrills ist bei vorsichtigem Einsatz zulässig. Beachten Sie allfällige weitergehende lokale Feuerverbote.

Was ist beim Grillieren im Siedlungsgebiet und im Offenland zu beachten?

Nur das Verwenden von Gas- und Elektrogrills ist bei vorsichtigem Einsatz zulässig. Beachten Sie allfällige weitergehende lokale Feuerverbote.

Feuerwerke, Himmelslaternen, Höhenfeuer etc.

Dürfen Feuerwerke verkauft werden?

Ja, Feuerwerke dürfen verkauft werden.

Dürfen Feuerwerke gezündet werden?

Nein, Feuerwerke dürfen nicht gezündet werden.

Gilt das auch für Kleinfeuerwerk wie Zuckerstöcke oder Raketen?

Ja.

Was gilt für Himmelslaternen und Heissluftballone, die mit Feuer angetrieben werden?

Himmelslaternen und Heissluftballone, die mit Feuer angetrieben werden, sind grundsätzlich verboten.

Was gilt für Höhenfeuer und 1-August-Feuer?

Das Entfachen eines Höhen- und 1. August-Feuers ist auf dem ganzen Kantonsgebiet verboten.

Was gilt für Lampions, Fackeln etc.?

Papierlampions, Fackeln und Ähnliches sind verboten. Erlaubt sind Laternen und ähnliche Leuchtmittel, deren Feuerraum von einer feuerfesten Hülle (z. B. Glas) umgeben ist.

Kann ich mein bereits gekauftes Feuerwerk bis Silvester aufbewahren?

Viele Händler nehmen unbenutztes Feuerwerk in Originalverpackung gegen Vorweisen des Kaufbelegs zurück und erstatten den Kaufpreis. Haushaltsübliche Kleinmengen können bis Silvester zuhause aufbewahrt werden. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

  • Feuerwerkskörper sind bei gleichbleibender Temperatur in einem trockenen Raum in Originalverpackung aufzubewahren;
  • Bewahren Sie Feuerwerkskörper für Kinder unzugänglich auf;
  • Offenes Feuer (Rauchen) unterlassen;
  • Bewahren sie Feuerwerkskörper nicht in der Nähe anderer Gefahrengüter (Benzin, Verdünner, Gasflaschen usw.) auf.

Sie können Feuerwerk auch von der Fachstelle SIWAS der Kantonspolizei Aargau kostenlos abholen lassen. Bitte füllen Sie dafür das folgende Formular aus. Bitte bringen Sie kein Feuerwerk auf den Polizeiposten.