Abgabestellen für medizinische Mittel & Gegenstände
Wer im Kanton Aargau eine Abgabestelle für medizinische Mittel und Gegenstände betreiben möchte, benötigt eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung. Sie finden nachstehend alle Informationen und Modalitäten der Gesuchseinreichung.
Abgabestellen für Mittel und Gegenstände sind gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994, Gesundheitsgesetz vom 20. Januar 2009 und der Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen vom 11. November 2009 bewilligungspflichtig.
Alle Modalitäten, Einreichungsadresse sowie allfällige Gebühren finden Sie im folgenden Merkblatt:
Die Gesuchstellung erfolgt über das Portal Sirona, welches Sie über den untenstehenden Link erreichen.
Bitte beachten Sie zur Abgabe von Medizinprodukten das entsprechende Merkblatt von Swissmedic:
Merkblatt Swissmedic Abgabe von Publikums-Medizinprodukten (PDF, 12 Seiten, 512 KB)
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung KVG (SR 832.10)
- Heilmittelgesetz HMG (SR 812.21)
- Medizinprodukteverordnung MepV (SR 812.213)