Wer bekommt im Asylbereich welchen Ausweis? Welche Rechte und Pflichten sind damit verbunden?
Ausländerausweise des Asylbereichs
Asylsuchende (Dunkelblauer Ausweis N)

Asylsuchende Personen erhalten vom Amt für Migration und Integration für die Dauer ihres Asylverfahrens einen dunkelblauen Ausländerausweis N.
Der Ausweis N berechtigt zum vorläufigen Aufenthalt in der Schweiz, jedoch weder zum Grenzübertritt noch zur Rückkehr in die Schweiz. Er ist kein Nachweis für die Identität des Inhabers oder der Inhaberin.
Das Aufenthaltsrecht Asylsuchender hängt vom pendenten Asylverfahren ab. Aus der Gültigkeitsdauer des ausgestellten Ausweises N kann folglich kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz abgeleitet werden.
Der Ausweis N wird üblicherweise für sechs Monate ausgestellt bzw. verlängert. Er ist zwei Wochen vor Ablauf unaufgefordert der Einwohnerkontrolle beziehungsweise dem Kantonalen Sozialdienst zur Verlängerung einzureichen.
Personen mit Ausweis N können nur unter Beachtung des Inländervorrangs zum Arbeitsmarkt zugelassen werden. Mehr zum Stellenantritt von Personen aus dem Asylbereich finden Sie unter dem Thema Arbeiten.
Vorläufig Aufgenommene (Hellblauer Ausweis F)

Vorläufig Aufgenommene sind Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, bei denen sich aber der Vollzug der Wegweisung als unzulässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumutbar (konkrete Gefährdung der Person) oder unmöglich (vollzugstechnische Gründe) erwiesen hat. Als Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung ordnet das Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme an.
Staatssekretariat für Migration
Vorläufig aufgenommene Personen erhalten einen hellblauen Ausländerausweis F.
Der Ausweis F berechtigt weder zum Grenzübertritt noch zur Rückkehr in die Schweiz. Er ist kein Nachweis für die Identität des Inhabers oder der Inhaberin.
Das Aufenthaltsrecht der betreffenden Personen hängt vom bestehenden Status der vorläufigen Aufnahme ab. Aus der Gültigkeitsdauer des ausgestellten Ausweises F kann also nicht zwingend auf ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz geschlossen werden.
Der Ausweis F wird üblicherweise für zwölf Monate ausgestellt bzw. verlängert. Er ist zwei Wochen vor Ablauf unaufgefordert der Einwohnerkontrolle zur Verlängerung einzureichen.
Personen mit Ausweis F können unter gewissen Voraussetzungen zum Arbeitsmarkt zugelassen werden. Mehr zum Stellenantritt von Personen aus dem Asylbereich finden Sie unter dem Thema Arbeiten.
Schutzbedürftige (Blassblauer Ausweis S)

Für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung in einem Land - insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges - kann die Schweiz Betroffenen vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien bestimmte Gruppen vorübergehenden Schutz erhalten. Das Staatssekretariat für Migration bezeichnet die Gruppe Schutzbedürftiger näher und entscheidet im Einzelfall, wem Schutz gewährt wird.
Staatssekretariat für Migration
Personen, denen die Schweiz vorübergehenden Schutz gewährt, erhalten einen blassblauen Ausländerausweis S.
Der Ausweis S berechtigt zum vorläufigen Aufenthalt in der Schweiz, jedoch weder zum Grenzübertritt noch zur Rückkehr in die Schweiz. Er ist kein Nachweis für die Identität des Inhabers oder der Inhaberin.
Das Aufenthaltsrecht der betreffenden Personen hängt vom bestehenden Status der Schutzgewährung ab. Aus der Gültigkeitsdauer des ausgestellten Ausweises S kann also nicht zwingend auf ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz geschlossen werden.
Personen mit Ausweis S können unter gewissen Voraussetzungen zum Arbeitsmarkt zugelassen werden. Mehr zum Stellenantritt von Personen aus dem Asylbereich finden Sie unter dem Thema Arbeiten.
Dauert die Schutzgewährung mehr als fünf Jahre, so erhalten die Betroffenen eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B), wobei der Aufenthaltszweck weiterhin die Gewährung vorübergehenden Schutzes bleibt.
Personen, welchen Asyl gewährt wurde
Personen, welche im Asylverfahren als Flüchtlinge anerkannt wurden und denen Asyl gewährt wurde, erhalten eine ordentliche ausländerrechtliche Anwesenheitsregelung: