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Juli 2020

Finanzpolitisches ABC

Von A wie Aufgaben- und Finanzplan (AFP) bis Z wie Zentrale Rechnungsstelle. Hier finden Sie die wichtigsten Begriffe rund um den Staatshaushalt des Kantons Aargau erklärt.

S wie Sonderverordnung kantonales Massnahmenpaket Wirtschaft und Kultur

Symbolbild Gerichtsentscheid

Der Fokus der kantonalen Wirtschaftsmassnahmen liegt auf der kurzfristigen Nothilfe und der Liquiditätssicherung von üblicherweise gesunden Unternehmen, die ihr Hauptsteuerdomizil im Aargau haben. In einer ersten Phase wurden für folgende vier Massnahmen 150 Millionen Franken freigegeben: Sofortzahlungen bis 10'000 Franken, Kreditausfallgarantien bis maximal 500'000 Franken, Härtefallleistungen als Kreditausfallgarantien bis eine Million Franken oder als à-fonds-perdu-Beiträge bis maximal 20'000 Franken sowie verbürgte Kredite für innovative Startups bis eine Million Franken. Die Sofortzahlungen sind per Ende Juni 2020 ausgelaufen.

Unterstützung für die Bereiche Kultur, Sport und gemeinnützige Organisationen

Besonders stark von den Folgen der Coronavirus-Pandemie betroffen sind Kulturinstitutionen und Kulturschaffende. Der Kanton Aargau beteiligt sich mit fünfzig Prozent am Hilfsprogramm des Bundes von 17,5 Millionen Franken für Ausfallentschädigungen; weiter stellt der Bund sechs Millionen Franken für Soforthilfe für nicht gewinnorientierte Kulturunternehmungen zur Verfügung. Somit stehen für die Aargauer Kultur insgesamt rund 23,5 Millionen Franken bereit. Dazu kommt ein Rahmenkredit von fünf Millionen Franken aus dem Swisslos-Fonds, welchen der Regierungsrat für gemeinnützige und wohltätige Aargauer Organisationen gesprochen hat (Swisslos-Fonds-Massnahmen COVID-19). Mehr zu den Unterstützungsmassnahmen für die Bereiche Kultur, Sport und gemeinnützige Organisationen finden Sie auf dem Gesuchsportal des Kantons Aargau.

Gesetzgebung im Eilverfahren

Aufgrund der Krisensituation war es zeitlich nicht möglich, die gesetzlichen Grundlagen für das kantonale Massnahmenpaket mit Einbezug des Plenums des Grossen Rats zu schaffen. Deshalb erliess der Regierungsrat die Sonderverordnung 2 zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (SonderV 20-2; SAR 961.212).

In Krisenlagen oder bei Katastrophen muss der Staat schnell reagieren und Ressourcen bereitstellen können – in einer solchen Situation erweist sich sogenanntes Notrecht als zweckmässig. Das kantonale Notrecht ist in der Kantonsverfassung unter § 91 Abs. 4 verankert: "Der Regierungsrat kann Verordnungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen."

Im Falle der Sonderverordnung 2 ist die grossrätliche Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen (KAPF) als zuständiges Organ des Grossen Rats miteinbezogen worden und hat der ersten Etappe des kantonalen Massnahmenpakets, dem Verpflichtungskredit von 150 Millionen Franken für die Wirtschaft und 17,5 Millionen Franken für den Kulturbereich, zugestimmt. Der Grosse Rat hat den Verpflichtungskredit am 23. Juni 2020 nachträglich bewilligt.