Zusatzrunde in der Demokratiereform
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Regierungsrat will am Dekret festhalten
Der Regierungsrat hat bereits in der ersten Botschaft zur Demokratiereform vom Dezember 2000 darauf verzichtet, dem Grossen Rat die Abschaffung des Dekrets vorzuschlagen. Im Auftrag der grossrätlichen Kommission Demokratiereform nimmt der Regierungsrat nun nochmals zu dieser Frage Stellung: Er hält an seiner ursprünglichen Auffassung fest.
Die Botschaft zur zweiten Beratung der Demokratiereform wird gegenwärtig von einer grossrätlichen Kommission behandelt. Die Kommission befasst sich intensiv mit der Frage, ob die Erlassform des unselbständigen Dekrets angesichts der geplanten Einführung des fakultativen Gesetzesreferendums aufgehoben werden soll oder nicht. Mit dem fakultativen Gesetzesreferendum wird das Gesetzgebungsverfahren einfacher. Gesetzesbestimmungen, die im Grossen Rat unbestritten sind, gelangen nicht mehr obligatorisch zur Volksabstimmung. Es stellt sich somit die Frage, ob das Dekret als Erlassform noch notwendig ist.
Nach einer Anhörung von Herrn Ständerat Dr. Thomas Pfisterer zu dieser Frage, hat die Kommission den Regierungsrat gebeten, sich nochmals zur Aufhebung des Dekrets zu äussern. Falls sich der Regierungsrat für die Aufhebung des Dekrets ausspreche, solle er als flankierende Massnahme eine Pflicht des Regierungsrates prüfen, beim Erlass von regierungsrätlichen Verordnungen den Grossen Rat zu informieren und/oder zu konsultieren.
In einer Zusatzbotschaft, die allen Mitgliedern des Grossen Rats zugestellt worden ist, spricht sich der Regierungsrat gegen die Aufhebung des Dekrets aus. Somit werden grundsätzlich auch die Informations- und/oder Konsultationspflicht hinfällig, welche die Kommission als flankierende Massnahmen zur Aufhebung des Dekrets verlangt hat. Der Regierungsrat ist gegen eine Konsultationspflicht beim Erlass von Verordnungen, weil dies zu einer Verwischung der Zuständigkeiten führt. Ein Konsultationsverfahren würde den Rechtsetzungsprozess zudem um mehrere Wochen verlangsamen.
Einzig beim Erlass von Verordnungen zum Vollzug von Bundesrecht ist der Regierungsrat bereit, den Grossen Rat künftig umgehend zu informieren. Die Idee für diese Informationspflicht stammt von der vorberatenden Kommission selbst. Die Kommission hat sich dafür ausgesprochen, dass Bundesrecht mit einem kantonalen Gesetz zu vollziehen ist, wenn wichtige Bestimmungen zu erlassen sind. Wenn hingegen das Bundesrecht eine genügende Vorsteuerung vornimmt und unwichtige Bestimmungen zu erlassen sind, kann der Vollzug mittels Verordnung des Regierungsrates erfolgen.
Der Grosse Rat wird noch in diesem Jahr die Demokratiereform zu Ende beraten. Das Volk wird aller Voraussicht nach im Juni 2002 darüber befinden.