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Zulassungsstopp nur für Ärzte :
Die entsprechende Verordnung des Regierungsrates des Kantons Aargau liegt vor

Der am 4. Juli 2002 vom Bundesrat erlassene Zulassungstopp für die Leistungserbringer der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wird nur für die Ärzteschaft weitergeführt. Für die übrigen Leistungserbringer wird er ab 1. Januar 2003 aufgehoben.

Mit diesem Beschluss reagiert der Regierungsrat auf die Empfehlung der Sanitätsdirektorenkonferenz Nordwestschweiz.

Primär werden die indirekt tätigen Leistungserbringer vom Zulassungsstopp ausgenommen, weil hier die Kontrolle der Leistungen durch die verordnende Ärzteschaft erfolgt. Bei drei Kategorien von direkten Leistungserbringern zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden zum einen keine unnötigen Leistungen erbracht (Hebammen), zum anderen sind die Leistungen zu Lasten der Krankenpflegeversicherung derart gering (Chiropraktikern, Zahnärzte), dass der administrative Aufwand zur Umsetzung des Zulassungsstopps den äusserst geringen Effekt bezüglich Kostenwachstum nicht rechtfertigt.

Aus diesen Gründen wird nur noch die Ärzteschaft dem Zulassungsstopp unterworfen, wobei auch hier in begründeten Einzelfällen unter Berücksichtigung der lokalen und regionalen Versorgungslage Ausnahmezulassungen erteilt werden können. Auch die Übernahme von bestehenden Praxen wird weiterhin ermöglicht.

Die Umsetzung des Zulassungsstoppes in der vorliegenden Art bietet einerseits Gewähr dafür, die administrativen Aufwendungen in Grenzen zu halten und andererseits, einen Beitrag zur Dämpfung des Kostenwachstums im Gesundheitswesen zu leisten.

Mit Ausnahme der Kantone der Sanitätsdirektorenkonferenz Innerschweiz und des Tessins, die alle Leistungserbringer dem Zulassungsstopp unterwerfen, hat die übrige Schweiz lediglich die Ärzteschaft mit einem Zulassungsstopp belegt.

Der Zulassungsstopp gilt bis zum Inkrafttreten einer ihn ersetzenden Regelung auf Bundesebene, längstens jedoch bis am 3. Juli 2005.

  • Staatskanzlei