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Zivilstandswesen ausschliesslich als Gemeindeaufgabe :
Verabschiedung der Botschaft zur 2. Beratung

Der Regierungsrat hat mit der Botschaft zur 2. Beratung des EG ZGB beschlossen, das Zivilstandswesen noch konsequenter als Gemeindeaufgabe auszugestalten. Eine Überprüfung zusammen mit den zuständigen Bundesinstanzen hat ergeben, dass die für ein kantonales Sonderzivilstandsamt vorgesehenen Aufgaben auf die regionalen Ämter verteilt werden können.

Der Grosse Rat hat am 19. November 2002 dem Entwurf einer Änderung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) mit 95 zu 51 Stimmen zugestimmt. Entgegen dem ursprünglichen Antrag des Regierungsrates hat er das Zivilstandswesen grundsätzlich als Gemeindeaufgabe belassen. Auf Grund von Gemeindeverträgen sollen regionale Zivilstandsämter betrieben werden.

Dem Kanton blieb vorbehalten, auf Kosten der Gemeinden für die Beurkundung von Zivilstandsereignissen im Ausland und von Scheidungen, Adoptionen, Namensänderungen, Einbürgerungen etc. ein Sonderzivilstandsamt zu führen. Der Regierungsrat wurde beauftragt zu prüfen, ob auch diese Aufgaben auf die regionalen Zivilstandsämter verteilt werden können.

Die Botschaft zur 2. Beratung sieht kein Sonderzivilstandsamt mehr vor. Mit Ausnahme der Aufsicht durch den Kanton gehen Errichtung und Betrieb der Zivilstandsämter vollständig zu Lasten der Gemeinden. Es ist deshalb folgerichtig, dass sie in den vorgesehenen Gemeindeverträgen neu den Kostenverteiler selber festlegen. Bisher war zwingend die Einwohnerzahl als Kriterium vorgesehen.

Die regionalen Zivilstandsämter müssen spätestens bis Juni 2004 den Betrieb aufnehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Aargau den Anschluss an das landesweite informatisierte Standesregister INFOSTAR vornehmen. Angesichts des engen Zeitplans hat der Regierungsrat die Botschaft zur 2. Beratung bereits einen Monat nach Abschluss der 1. Beratung im Grossen Rat verabschiedet.

Der Entwurf zur Änderung des Einführungsgesetzes zum ZGB enthält auch noch weitere Neuerungen: Korrekturen und Ergänzungen im Zusammenhang mit dem neuen Scheidungsrecht und dem Haager Adoptionsübereinkommen, eine Anpassung des Rechtsmittelweges im Personenrecht und verschiedene Überarbeitungen im Zusammenhang mit dem neuen Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen. Alle diese Bestimmungen waren in der 1. Beratung unbestritten und gehen unverändert in die 2. Beratung.

Der Text der Botschaft zur 2. Beratung ist auf dem Internet verfügbar unter: www.ag.ch/grossrat Rubrik: Geschäfte; Geschäftsnummer: GR.02.434

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