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Zeitgemässe Regelung des Automatenspiels :
Botschaft an den Grossen Rat verabschiedet

Der Entwurf eines neuen kantonalen Spielbetriebsgesetzes ist diesen Herbst in der Vernehmlassung gut aufgenommen worden. Nach Auswertung der Eingaben der Parteien und interessierten Organisationen hat nun der Regierungsrat dem Grossen Rat die Botschaft zugestellt.

Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Spielbanken - voraussichtlich per 1. April 2000 - wird sich die Situation in den Kantonen im Spielautomatenbereich verändern. Glücksspielautomaten werden ausschliesslich noch in den bundesrechtlichen Spielbanken zulässig sein. Die heute in den Spielsalons und Gaststätten aufgestellten altrechtlichen Geldspielautomaten müssen nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren weggeräumt werden. Den Kantonen bleibt die Hoheit über die Geschicklichkeitsspielautomaten. Zudem können sie eine Abgabe auf dem Spielbetrieb in den Spielbanken der Kategorie B erheben.

Mit einem neuen Spielbetriebsgesetz soll im Aargau den veränderten Rahmenbedingungen Rechnung getragen werden. Ein entsprechender Vorentwurf des Departementes des Innern fand diesen Herbst in der Vernehmlassung eine gute Aufnahme. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen ist der Vernehmlassungsentwurf in einzelnen Punkten überarbeitet und nun vom Regierungsrat zuhanden des Grossen Rates verabschiedet worden.

Gaststätten weiterhin mit Geldspielautomaten

Der Botschaftsentwurf sieht vor, dass im Aargau zukünftig in Spiellokalen zehn Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldgewinn (kantonale Geldspielautomaten) betrieben werden dürfen. Entgegen der ursprünglichen Fassung im Vernehmlassungsentwurf soll zudem in Gaststätten weiterhin ein Geldspielautomat zulässig sein. Der zulässige Geldeinsatz bei allen Automaten soll auf 5 Franken erhöht werden, die Gewinnmöglichkeit bei Geldspielautomaten auf das Zwanzigfache des Einsatzes beschränkt bleiben. Die Geschicklichkeitsspielautomaten ohne Geldgewinn (Unterhaltungsspielautomaten) sollen in Spiellokalen und - beschränkt auf drei Apparate - in Gaststätten aufgestellt werden dürfen. Neu sieht der Botschaftsentwurf vor, dass pro Geldspielautomat mindestens ein Unterhaltungsspielautomat aufgestellt werden muss. Mit dieser Verknüpfung soll eine qualitative Steigerung des Spielangebots in Spiellokalen und Gaststätten erreicht werden. Musikautomaten unterstehen keiner einschränkenden Regelung.

Nachdem in der Vernehmlassung von keiner Seite Einwände gegen die gesetzliche Verankerung des kantonalen Lotteriemonopols vorgebracht wurden, unterbreitet der Regierungsrat dem Grossen Rat gleichzeitig mit dem Spielbetriebsgesetz eine Ergänzung der Kantonsverfassung und eine Änderung des Lotteriegesetzes. Mit diesen Änderungen soll gesichert werden, dass der Kanton Aargau auch in Zukunft über einen Teil des Gewinns der Interkantonalen Landeslotterie verfügen und mit diesen Gelder kulturelle und soziale Projekte unterstützen kann.

Der Grosse Rat muss die Vorlagen in zweimaliger Lesung beraten. Stimmt das Parlament dem Spielbetriebsgesetz und den lotterierechtlichen Bestimmungen zu, wird das Stimmvolk voraussichtlich im Herbst 2000 über die Neuerungen befinden.

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