Wahrung des Stimmgeheimnisses
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Briefliche Stimmabgabe
Ab 1998 müssen bei der brieflichen Stimmabgabe die Stimm- und Wahlzettel zwingend in ein amtliches Kuvert gelegt werden, das verschlossen im Antwortkuvert bei der Gemeinde abzugegeben oder zurückzusenden ist.
Im Kanton Aargau war es den Stimmberechtigten bisher freigestellt, ob sie das Stimm- und Wahlgeheimnis wahren wollten: Sie mussten die Stimm- und Wahlzettel nicht unbedingt in ein verschlossenes privates Kuvert legen, sondern durften ihre Zettel auch offen im Antwortkuvert der Gemeinde zurücksenden.
Der Bund als Aufsichtsbehörde war jedoch nicht bereit, diese bloss freiwillige Wahrung des Stimmgeheimnisses zu tolerieren. Er hat auch gegen eine analoge Lösung im Kanton St. Gallen interveniert. Der Regierungsrat musste deshalb die Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte in diesem Punkt revidieren.
Für Wahlen und Abstimmungen wird ab 1998 den Stimmbürgerinnen und Stimmbürger zu den bisherigen Abstimmungsunterlagen ein Stimmzettelkuvert abgegeben. Wer sein Stimmrecht brieflich ausüben will, muss die Stimmzettel in dieses Couvert legen und es verschliessen.
Der Kanton übernimmt die Kosten für die Stimmzettelkuverts. Die Gemeinden bezahlen wie bisher das Antwortkuvert und die Portokosten der brieflichen Stimmabgabe.