Vom Sozialhilfe- zum Sozialhilfe- und Präventionsgesetz
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Neues SPG kommt im September vor den Grossen Rat
Der Regierungsrat hat dem Grossen Rat Botschaft und Entwurf zum neuen Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) zugestellt. Die Prävention erhält einen zentralen Stellenwert. Die Zuständigkeit der Gemeinden soll verstärkt, die Professionalität der Sozialdienste vorangetrieben und ein neuer Kostenverteilschlüssel eingeführt werden.
Die öffentliche Sozialhilfe ist stets auch ein Spiegel unserer Gesellschaft. Der wirtschaftliche und gesellschaftliche Wandel und die komplexen Ansprüche an die Sozialdienste verlangen somit auch Änderungen auf Gesetzesstufe. Im Mai 1997 wurde der Entwurf zum neuen Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) in die Vernehmlassung geschickt und gleichzeitig der Öffentlichkeit vorgestellt.
Das Interesse daran war gross, wie am Donnerstag in Aarau an einer Medienkonferenz der Vorsteherin des Gesundheitsdepartements, Regierungsrätin Dr. Stéphanie Mörikofer-Zwez, zu erfahren war. 224 teilweise sehr umfangreiche und auch gegensätzliche Vernehmlassungen gingen ein. Viele Gemeinden äusserten Bedenken wegen der vorgesehenen Zentralisierung, höheren Kosten und grösserem administrativem Aufwand. Nach Abschluss der Vernehmlassung wurde beim Überarbeiten des SPG den Anliegen soweit als möglich Rechnung getragen.
Die Ursachen der Bedürftigkeit sollen vermehrt präventiv angegangen werden, durch Elternschaftsbeihilfe und materielle Anreize, um den Zugang zum Arbeitsprozess zu erleichtern. Es wird auch die Grundlage geschaffen, in den Gemeinden Angebote für familienexterne Kinderbetreuung zu schaffen.
Die materielle Hilfe orientiert sich grundsätzlich an den gesamtschweizerischen Richtlinien (SKOS), wird aber vermehrt durch immaterielle Hilfe in Form von Beratung, Betreuung und Vermittlung von Dienstleistungen durch einen fachlich qualifizierten Sozialdienst ergänzt. Diese Dienstleistungen bieten schon heute viele Gemeinden an.
Neues Lastenausgleichsmodell
Der Kostenverteilung erhielt grosse Beachtung. Im ersten SPG-Entwurf war ein Verhältnis von 70 zu 30 zwischen Gemeinden und Kanton vorgesehen. Der für alle Gemeinden gleiche Kostenverteiler erwies sich vom Modell her als unrealistisch. In der Zwischenzeit erhöhte sich der Kantonsanteil auf 35 Prozent, weil die Aufwendungen für Personen aus dem Ausland, die nach geltendem Recht vom Kanton zu tragen sind, überproportional angestiegen sind. Zusätzlich erhöhten sich in den letzten Jahren die Sozialhilfeaufwendungen in den grösseren Gemeinden.
Das nun neu vorgeschlagene Lastenausgleichsmodell will Gemeinden mit überdurchschnittlich vielen oder mit sehr teuren Sozialhilfefällen (z.B. Drogentherapien, Heimaufenthalte) entlasten. Daher sollen sowohl die Fallzahlen bezogen auf die Einwohnerzahl wie auch die Nettoaufwendungen im Verhältnis zum Kantonsmittel berücksichtigt werden. Der Kantonsbeitragssatz an die Gemeinden beträgt je nach Belastung 20 bis 65 Prozent. Im Kantonsdurchschnitt soll das Verhältnis zwischen Gemeinden und Kanton 65 zu 35 betragen.
Neu sind die Alimentenbevorschussung für Jugendliche in Ausbildung bis zum 20. Altersjahr und eine Inkassohilfe für alle unterhaltsberchtigten Personen. Die Anliegen der Aufgabenteilung sind soweit als möglich berücksichtigt, und die Zuständigkeit der Gemeinden wird verstärkt. Sollte das Projekt Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden gegebenenfalls Anpassungen bedingen, sind sie ohne grosse Umstellungen möglich.