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Vernetzungskorridore für Wildtiere :
Vernehmlassung für die Anpassung des kantonalen Richtplans

In unserer stark genutzten Landschaft ist eine funktionsfähige Vernetzung für die einheimischen Tierarten lebenswichtig. Mit einer Richtplananpassung sollen die Vernetzungskorridore für Wildtiere im Kanton Aargau gesichert und optimiert werden. Zu den Anpassungen des Richtplans findet bis zum 6. September 2004 eine Vernehmlassung und Mitwirkung statt.

Der Richtplan verpflichtet den Kanton, die Durchgängigkeit von Vernetzungskorridoren für Wildtiere zu gewährleisten. Mit der Festsetzung der Vernetzungskorridore werden wichtige Wander- und Ausbreitungsachsen bodengebundener Tierarten gesichert und kantonsweit gleiche Rahmenbedingungen für die nötigen Aufwertungsmassnahmen vorgegeben. Während die kantonalen Korridore der Vernetzung innerhalb des Kantons dienen, sind die nationalen Korridore neben der Gewährleistung von Verbindungen im Kanton auch für das schweizerische bzw. europäische Netz der Wander- oder Ausbreitungsachsen wichtig.

Neuaufnahme von 7 Vernetzungskorridoren

Angepasst wird im Kanton Aargau nun die Richtplan-Teilkarte zu den Beitrags- und Aufwertungsgebieten. Von den 28 bisherigen Vernetzungskorridoren erfahren vier eine wesentliche Änderung und sollen in neuer Ausrichtung und Lage festgesetzt werden. Sieben Korridore sollen neu in den Richtplan aufgenommen und festgesetzt, zwei aus dem Richtplan entlassen werden. Der Richtplantext mit den Beschlüssen zu den Vernetzungskorridoren bleibt unverändert.

Die Anpassung des Richtplans verlangt eine Mitwirkung der Öffentlichkeit. Die entsprechenden Unterlagen liegen vom 7. Juni bis zum 6. September 2004 in den betroffenen 33 Gemeinden sowie im Baudepartement, Abteilung Landschaft und Gewässer, öffentlich auf. Nach der Auflage wird die Richtplanänderung zur Beschlussfassung dem Grossen Rat vorgelegt.

Während die Behörden sich bei ihren Planungen an die Vorgaben des Richtplans halten müssen, ist er für Private und Wirtschaft nicht direkt verbindlich, aber trotzdem von Bedeutung. Denn er definiert die Rahmenbedingungen für ihr räumliches Handeln und zeigt ihnen die Richtung der kantonalen Entwicklung. Die Konkretisierung des richtplanerischen Entscheids erfolgt dann stufengerecht zu einem späteren Zeitpunkt, z. B. bei der Anpassung der kommunalen Nutzungsplanung, mit einem Gestaltungsplan, einem Landkauf, einer Landumlegung, einer Bewirtschaftungsvereinbarung oder einem Bauprojekt.

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