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Vernehmlassung zur Steuervorlage 17 :
Regierungsrat unterstützt eine rasche Umsetzung der Steuervorlage 17

Der Regierungsrat anerkennt die Notwendigkeit einer Unternehmenssteuerreform. Er erachtet die Steuervorlage 17 (SV17) als grundsätzlich gangbaren Weg und stimmt ihr in den Grundzügen zu. Bei zwei Punkten beantragt er jedoch Anpassungen: Beim Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer und bei der privilegierten Dividendenbesteuerung. Ausserdem beantragt er die Einführung eines Abzugs für Eigenfinanzierung. Gleichzeitig mit der Vernehmlassung präsentiert der Regierungsrat auch die Stossrichtung für die spätere kantonale Umsetzung.

Der Regierungsrat hat seine Vernehmlassung in Würdigung von diversen Gesprächen verabschiedet, welche seit dem Sommer mit aargauischen Interessensvertretern (unter anderem der Aargauischen Industrie- und Handelskammer, dem Aargauischen Gewerbeverband und dem Aargauischen Gewerkschaftsbund), den aargauischen Städten und Gemeinden, den aargauischen politischen Parteien und den aargauischen Bundesparlamentarierinnen und -parlamentariern geführt worden sind.

Die SV17 unterscheidet sich deutlich von der vom Volk abgelehnten Unternehmenssteuerreform III (USR III). Zwar liegt nach wie vor dieselbe Zielsetzung vor, nämlich die Anpassung des schweizerischen Unternehmenssteuerrechts an die neuen internationalen Standards. Doch sind die in der SV17 enthaltenen neuen Sonderregelungen enger definiert und auf Gesetzesstufe präziser gefasst. Auch wird eine Vorgabe für die privilegierte Dividendenbesteuerung gemacht.

Für den Finanzdirektor Markus Dieth sind die neuen Instrumente äusserst wichtig: "Mit der Einführung einer Patentbox und eines zusätzlichen Abzugs für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen bleiben die Schweiz und auch der Hightech-Kanton Aargau für innovative Unternehmen steuerlich attraktiv. Mit dem vom Regierungsrat gestellten Antrag auf Einführung eines Abzugs für Eigenfinanzierung wird auch ein attraktives steuerliches Umfeld für Konzernfinanzierungen, aber auch für KMU mit hoher Eigenkapitalisierung geschaffen."

Zur Gegenfinanzierung der Reformkosten der Kantone beabsichtigt der Bund, den Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer von heute 17 auf 20,5 Prozent zu erhöhen. Der Kanton Aargau beantragt eine Erhöhung auf 21,2 Prozent, wie dies bei der USR III vorgesehen war. Ebenfalls zur teilweisen Gegenfinanzierung wird die privilegierte Dividendenbesteuerung angehoben. Sie soll beim Bund bei 70 Prozent und bei den Kantonen bei mindestens 70 Prozent festgelegt werden. Der Kanton Aargau beantragt eine Mindestmarke bei den Kantonen von lediglich 60 Prozent.

Stossrichtung der späteren kantonalen Umsetzung

Mit der späteren kantonalen Umsetzung soll die kantonale Standortattraktivität insbesondere für innovative Unternehmen bestmöglich erhalten bleiben. Damit sollen Arbeitsplätze gesichert und Chancen für neue geschaffen werden. Die Entlastungen für die Unternehmen sollen aber nur so weit gehen, dass die Reform für den Kanton und die Gemeinden tragbar bleibt und nicht auf Kosten der natürlichen Personen geht.

Eine Umsetzung der neuen Sonderregelungen führt gemäss Dieth zu geringeren Mindereinnahmen als eine grössere Senkung des Gewinnsteuertarifs. Deshalb soll der Handlungsspielraum bei den neuen Sonderregelungen voll ausgeschöpft werden: Bei der Patentbox soll eine Entlastung von 90 Prozent und bei der Forschung und Entwicklung ein zusätzlicher Abzug von 50 Prozent gewährt werden. Bei einer allfälligen Entlastung des Gewinnsteuertarifs ist eine weitere Gegenfinanzierung notwendig. In welchem Umfang, hängt massgeblich von der definitiven Ausgestaltung der SV17 und den Absichten der anderen Kantone ab, so dass derzeit noch keine Aussagen möglich sind. Fest steht aber, dass der Handlungsspielraum für Gewinnsteuersenkungen für den Kanton Aargau eher gering sein wird.

Vertretbare Erhöhung der Dividendenbesteuerung

Die privilegierte Dividendenbesteuerung trägt ebenfalls zur Gegenfinanzierung bei. Sie soll bei 60 Prozent festgelegt werden, falls das Bundesrecht dies ermöglicht. Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die wirtschaftliche Doppelbelastung (Gewinnsteuer des Unternehmens und Dividendensteuer) in den vergangen Jahren stets abgenommen hat. Weil zugleich ein Methodenwechsel stattfindet, fahren mit der neuen Regelung sogar rund ein Drittel der Eigentümerinnen und Eigentümer von KMU mit Dividendenbezügen besser als bisher. Im Vergleich zur seinerzeitigen Einführung der privilegierten Dividendenbesteuerung im Jahre 2007 wird die Gesamtsteuerbelastung nach Umsetzung der SV17 für alle Dividendenbezügerinnen und –bezüger tiefer sein.

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