Verkehrssicherheit muss gewährleistet bleiben
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Vorschriften für Wahl- und Abstimmungs-Plakate gelockert
Regierungsrat Kurt Wernli hat die Vorschriften für die Plakatwerbung den aktuellen Bedürfnissen bei Wahlen und Abstimmungen angepasst.
Am 12. März 2000 finden die Ersatzwahl für den zurücktretenden Regierungsrat Dr. Thomas Pfisterer und die Abstimmung über 5 eidgenössische und 2 kantonale Vorlagen statt. Um der zeitgemässen politischen Plakatwerbung zu genügen, hat der Vorsteher des Departements des Innern, Regierungsrat Kurt Wernli, die entsprechenden Richtlinien aus dem Jahre 1985 gelockert und wie folgt angepasst:
- Wahl und Abstimmungsplakate dürfen nur innerorts (innerhalb der Ortstafeln) angebracht werden.
- Im Bereich von Verzweigungen muss ein seitlicher Abstand von mindestens 3 m eingehalten werden. In den übrigen Fällen genügt ein minimaler Abstand von 50 cm, sofern damit keine Sichtbehinderungen geschaffen werden.
- Bewilligungsfrei sind Wahl- und Abstimmungsplakate mit einer Fläche von maximal 3,5 m2 (früher 2 m2). Sie dürfen frühestens 8 Wochen (früher 4 Wochen) vor dem Wahl- oder Abstimmungstag aufgestellt werden.
- Erlaubt sind Wahlplakate, die an Kandelabern usw. über dem Trottoir angebracht werden, sofern sie nicht Fussgänger behindern (mind. 3 m Bodenfreiheit) oder ins Lichtraumprofil der Fahrbahn ragen.
Diese neuen Richtlinien sind sämtlichen Gemeinden und allen politischen Parteien bereits Mitte Januar 2000 zugestellt worden.