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Vereinfachung bei den Familiengerichten :
Start der Anhörung

Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident soll gegenüber heute mehr Geschäfte des Kindes- und Erwachsenenschutzes in Einzelzuständigkeit entscheiden können. Dies führt zu einer Vereinfachung in der Bearbeitung. Der Regierungsrat eröffnet heute das Anhörungsverfahren zum ausgebauten Katalog von Einzelzuständigkeiten.

Seit dem 1. Januar 2013 nehmen die familiengerichtlichen Abteilungen der Bezirksgerichte die Funktion der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden wahr. Sie weisen somit rund eineinhalb Jahre praktische Erfahrungen mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht des Bundes auf. Dabei hat sich gezeigt, dass im Bereich der Einzelzuständigkeiten der Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichtspräsidenten Optimierungspotential liegt. Der Ausbau der Einzelzuständigkeiten liegt in der Rechtssetzungskompetenz der Kantone und soll mit einer Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz (EG ZGB) umgesetzt werden.

Künftig sollen somit Geschäfte, für deren Entscheidung das interdisziplinäre Fachwissen des aus drei Personen bestehenden Spruchkörpers (Bezirksgerichtspräsidium sowie zwei Fachrichterinnen oder Fachrichter aus der Sozialen Arbeit oder Psychologie) nicht zwingend notwendig ist, in die Einzelzuständigkeit der Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichtspräsidenten verschoben werden.

Die Anhörung dauert bis zum 12. September 2014.

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Anhörungsunterlagen

  • Departement Volkswirtschaft und Inneres
  • Regierungsrat