VCS - Beschwerde in Sachen IKEA im wesentlichen abgewiesen
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Die revidierte Nutzungsplanung entspricht den gesetzlichen Anforderungen
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde des Verkehrs-Clubs der Schweiz (VCS) gegen die Teiländerung des Nutzungsplans Spreitenbach (Neubau IKEA) in den wesentlichen Punkten abgewiesen und festgestellt, dass die Planung dem Raumplanungsrecht und der Umweltschutzgesetzgebung entspricht. In einem Nebenpunkt (Hauslieferdienst) wurde die Nutzungsordnung ergänzt.
Das Verwaltungsgericht hat am 23. März 2005 die Anträge des VCS auf Aufhebung der Nut-zungsplanänderung der Gemeinde Spreitenbach für einen Neubau eines IKEA-Fachmarktes abgewiesen. Die Richtplanänderung des Grossen Rates und die Zonenplanrevision mit den neuen Zonenvorschriften halten sich nach der Urteilsbegründung an die Planungsgrundsätze und die Ziele der Raumplanung. Die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung, insbeson-dere der Luftreinhalteverordnung und des kantonalen Massnahmeplanes Luft 2002, wurden von den Planungsbehörden der Gemeinde Spreitenbach, den kantonalen Fachstellen und vom Regierungsrat in seinem Beschwerdeentscheid durch die Anordnung verschärfter Emissions-begrenzungen und flankierender Massnahmen für den öffentlichen Verkehr eingehalten. Die vorgesehene Anbindung an den öffentlichen Verkehr, die Reduktion auf 700 Parkplätze an Wochentagen bzw. 890 Parkplätze an Samstagen und verkaufstarken Tagen und die Vorgabe einer Parkplatzbewirtschaftung erfüllen die gesetzlichen Bestimmungen zur Reduktion der Luftbelastung, die der Verkehr bei publikumsintensiven Einrichtungen (Einkaufszentren und Fachmärkte) verursacht. Das Verkehrsaufkommen durch die jährlich rund 1,2 Mio. Kunden kann mit der vorgeschriebenen Anbindung an das Busverkehrsnetz (15 Minuten - Takt) vom bestehenden Strassennetz bewältigt werden, zumal mit dem vom Bundesrat bewilligten Halb-anschluss der A1 eine Entlastung der Kantons- und Gemeindestrassen gesichert ist. Eine wei-tere Einschränkung der Parkplatzzahl oder zusätzliche Massnahmen zur Parkierung, wie sie vom VCS Schweiz beantragte wurden, hat das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände abgelehnt. Weil ein Hauslieferdienst, den die IKEA den Kunden in der ganzen Schweiz anbietet, Grundlage des Umweltverträglichkeitsberichts ist und dieses Angebot - zumindest im Grundsatz - die Umsteigeelastizität fördert, hat das Verwaltungsge-richt in der Bauordnung die gesetzliche Grundlage geschaffen, damit der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren Anordnungen zu einem Hauslieferdienst treffen kann. Eines der Eventualbegehren des VCS wurde damit teilweise gutgeheissen.