Umsetzung des teilrevidierten Asylgesetzes
:
Stellungnahme zu zwei parlamentarischen Vorstössen
In seinen Antworten zu zwei parlamentarischen Vorstössen der SP-Fraktion informiert der Regierungsrat über die Umsetzung des neuen Asylgesetzes im Kanton Aargau. Eine Neuformulierung der Härtefallkriterien erachtet der Regierungsrat nicht als notwendig.
In ihrer Interpellation vom 8. Januar 2008 stellte die SP-Fraktion verschiedene Fragen im Zusammenhang mit nicht durchführbaren Wegweisungen von abgewiesenen Asylsuchenden und zur Praxis bei der Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Asylsuchende. Gleichzeitig forderte sie in einem Postulat den Regierungsrat auf, die Kriterien für Härtefallbewilligungen für Asylsuchende zu überprüfen und neu zu formulieren. Eine transparente Härtefallpraxis müsse für den Aargau eine Selbstverständlichkeit sein.
Klare Härtefallkriterien bestehen
Damit auf ein Härtefallgesuch eingetreten werden kann, muss sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhalten, und ihr Aufenthaltsort muss den Behörden immer bekannt gewesen sein. Weitere Kriterien gemäss Bundesrecht und Praxis des Bundesgerichts sind die Integration der gesuchstellenden Person, die Respektierung der Rechtsordnung, die finanziellen Verhältnisse, der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben, der Gesundheitszustand und eine mögliche Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Bei Familien wird die Situation der Kinder besonders gewichtet. Weitere individuelle, durch den asylrechtlichen Status bedingte Schwierigkeiten beispielsweise bei der Arbeitssuche werden angemessen berücksichtigt und können zu einer Herabsetzung der Anforderungen an die entsprechenden Kriterien führen. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass der Ausnahmecharakter der Härtefallbestimmung genauso wie alle massgebenden Umstände des Einzelfalls ernst genommen werden.
Der Regierungsrat ist deshalb der Ansicht, dass im Sinn einer einheitlichen und rechtsgleichen Anwendung der Bundesvorgaben kein Spielraum und keine Notwendigkeit für eine zusätzliche Regelung auf Kantonsebene bestehen.
Bewilligungspraxis durch Bundesrecht vorgegeben
Asylsuchende Personen unterstehen gemäss Bundesrecht verschiedenen Einschränkungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Geeignete inländischen Arbeitskräfte oder Angehörige aus EU/EFTA-Staaten haben auf dem Arbeitsmarkt Vorrang gegenüber Asylsuchenden. Zu den inländischen Arbeitskräften zählen auch Personen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Asylsuchende können zudem nach rechtskräftiger Ablehnung ihres Gesuchs längstens bis zum Ablauf der Ausreisefrist zu einer Erwerbstätigkeit zugelassen werden.
Für jugendliche Asylsuchende gelten die gleichen Zulassungsvoraussetzungen. Aufgrund der Richtlinien des Bundes kann Jugendlichen mit hängigem Asylverfahren in der Regel keine Bewilligung zum Antritt einer mehrjährigen Berufslehre erteilt werden, weil die Gefahr einer baldigen Wegweisung besteht. Einen vorzeitigen Abbruch der Berufslehre gilt es im Hinblick auf den angespannten Lehrstellenmarkt sowie aus betrieblichen und bildungspolitischen Gründen zu verhindern.