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Umsetzung des Schweizerischen Strafprozessrechts :
Botschaft des Regierungsrats zur 2. Beratung verabschiedet

Das Strafprozessrecht wird per Anfang 2011 schweizweit vereinheitlicht. Der Grosse Rat hat am 24. November 2009 den Entwürfen für die Einführungsgesetzgebung mit klaren Mehrheiten zugestimmt. In der Botschaft zur 2. Beratung übernimmt der Regierungsrat die Beschlüsse des Grossen Rats. Zusätzlich schlägt er Bestimmungen vor, welche die Bekanntgabe von Daten über straffällig gewordene Jugendliche durch die Jugendanwaltschaft an die Vormundschafts- und Schulbehörden regeln. Für die Kosten der Projekt- und Übergangsphase beantragt der Regierungsrat in einer separaten Botschaft einen Kleinkredit von 4,6 Millionen Franken.

Im Jahr 2000 wurde dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts eingeräumt. Die eidgenössischen Räte haben in der Folge die entsprechenden Prozessordnungen verabschiedet. Sie werden am 1. Januar 2011 in Kraft treten. Die Vereinheitlichung des Prozessrechts hat weitreichende Konsequenzen für den Kanton Aargau. Das neue Bundesrecht schreibt insbesondere die Einführung des Staatsanwaltschaftsmodells und eines Zwangsmassnahmengerichts vor. Eine weitere gewichtige Änderung betrifft den Wegfall der Schulpflegen als Jugendstrafbehörden. Die kantonale Organisation der Strafverfolgung wird mit dem Erlass zweier Einführungsgesetze an die bundesrechtlichen Vorgaben angepasst. Zusätzlich ist eine Teilrevision der Kantonsverfassung notwendig.

Regionale Verankerung der Strafverfolgungsbehörden gewährleistet

Der Grosse Rat hat an seiner Sitzung vom 24. November 2009 die Verfassungsänderung sowie die beiden Einführungsgesetze zu den Strafprozessordnungen mit grossem Mehr verabschiedet. Dabei hat er dem für die Organisation der Erwachsenenstrafverfolgungsbehörden vorgeschlagenen Modell mit sechs regionalen Staatsanwaltschaften (je eine Staatsanwaltschaft für die Bezirke Aarau und Lenzburg, Zofingen und Kulm, Rheinfelden und Laufenburg, Brugg und Zurzach, Bremgarten und Muri sowie Baden), einer kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschafts- und andere Sonderdelikte sowie einer Oberstaatsanwaltschaft zugestimmt. Die heutigen Bezirksämter werden in die sechs Staatsanwaltschaften für die Bezirke integriert und per Ende 2012 aufgehoben. Im Bereich der Jugendstrafrechtspflege soll die Jugendanwaltschaft zentral organisiert bleiben.

Informationspflicht der Jugendanwaltschaft gegenüber den Schul- und Vormundschaftsbehörden

Im Rahmen der Beratung des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung hat der Grosse Rat einen Prüfungsauftrag zum Datentransfer von der Jugendanwaltschaft an die Schulbehörden bei straffällig gewordenen Jugendlichen überwiesen. Der Regierungsrat schlägt in seiner Botschaft zur 2. Beratung zu dieser Thematik folgende Regelung vor: Bei schwerwiegenden Gewaltdelikten und bei gravierenden Sachbeschädigungen von Jugendlichen wird die Jugendanwaltschaft verpflichtet, die zuständige Schulleitung zu informieren. Bei anderen, von Jugendlichen begangenen Verbrechen und Vergehen wird ein entsprechendes Mitteilungsrecht der Jugendstrafbehörde verankert.

Durch eine Änderung des Schulgesetzes soll zudem die Weitergabe der Informationen bei einem Schulwechsel sichergestellt werden. Mit der vorgesehenen Bestimmung wird dem Bedürfnis der Schulen nach besserer Information Rechnung getragen. Gleichzeitig wird verhindert, dass Jugendliche, die weniger schwere Straftaten verübt haben, unnötigerweise an den Pranger gestellt werden.

Die Regelung wird ergänzt durch eine analoge Informationspflicht beziehungsweise ein analoges Melderecht der Jugendanwaltschaft gegenüber den Vormundschaftsbehörden.

Vermehrte schriftliche Begründung von Gerichtsurteilen und bessere Information im Straf- und Massnahmenvollzug

Gegenüber dem Entwurf für die 1. Beratung hat der Regierungsrat aufgrund von Erkenntnissen aus dem Tötungsdelikt an Lucie Trezzini zwei zusätzliche Bestimmungen in die Vorlage für die 2. Beratung aufgenommen. Die Staatsanwaltschaft soll über die vom Bundesrecht vorgesehenen Fälle hinaus auch bei stationären oder ambulanten Massnahmen eine schriftliche Begründung von Gerichtsurteilen verlangen, wenn dies für den Massnahmenvollzug notwendig ist. Zudem sollen die Vollzugsbehörde und die Bewährungshilfe die erforderlichen Informationen über die verurteilten Personen und die Umstände der begangenen Straftaten an Dritte (Ärzte, Suchtberatungsstellen etc.) weitergeben, die am Vollzug von Strafen und Massnahmen mitwirken.

Personelle Verstärkung unabdingbar

Das neue Schweizerische Strafprozessrecht führt zu einem erheblichen personellen Mehraufwand. Der Personalbestand in der Erwachsenenstrafverfolgung muss von 90 auf 125 Stellen und in der Jugendstrafverfolgung von 14,7 auf 23,7 Stellen erhöht werden. Der Kanton Aargau verfügt damit im Vergleich zu anderen Kantonen nach wie vor über einen tiefen Personalbestand.

Für die Kosten der Projekt- und Übergangsphase wird dem Grossen Rat in einer separaten Botschaft ein Kleinkredit von 4,6 Millionen Franken beantragt. Dabei handelt es sich hauptsächlich um die notwendige personelle Unterstützung durch zusätzliche befristete Stellen für die Bewältigung der Bezirksverwaltungsaufgaben in der Übergangsphase bis Ende 2012.

Die Beratung der Vorlagen im Grossen Rat ist für den 16. März 2010 geplant. Gleichzeitig wird das Parlament über mehrere Dekretsanpassungen befinden. Die Volksabstimmung über die Verfassungsänderung soll am 13. Juni 2010 stattfinden.

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