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Umsetzung des neuen Bundesstrafrechts :
Botschaften verabschiedet

Der Regierungsrat hat die Botschaften zum Gesetz und zum Dekret über die Umsetzung der Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) und des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG) sowie zum Dekret über die Jugendstrafrechtspflege zuhanden des Grossen Rates verabschiedet.

Der Bundesrat hat am 5. Juli 2006 entschieden, die Änderungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) und die in diesem Jahr beschlossenen Nachbesserungen sowie das neue Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (JStG) auf den 1. Januar 2007 in Kraft zu setzen. Der Regierungsrat hat die Botschaften zu den für die Umsetzung des neuen Bundesstrafrechts erforderlichen Anpassungen im kantonalen Recht zuhanden des Grossen Rats verabschiedet.

Einführung neuer und Aufhebung alter Sanktionen

Das neue Bundesrecht hat zum Ziel, die als unnütz und teilweise gar kontraproduktiv geltenden kurzen Freiheitsstrafen zu vermeiden. Es soll im Regelfall keine Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten mehr geben. An deren Stelle sollen Geldstrafen bis 360 Tagessätze und gemeinnützige Arbeit treten. Zudem werden die bisher als Nebenstrafen vorgesehenen Landesverweisungen und Wirtshausverbote gestrichen.

Nachträgliche Änderung der Sanktionen

Das Sanktionssystem wird im Bundesrecht sehr viel flexibler ausgestaltet. Die Gerichte können ihr einmal gefälltes Urteil nachträglich wieder abändern. Auch die Verurteilten können später die Änderung des ursprünglichen Strafurteils verlangen. Insbesondere können sie die Reduktion der Geldstrafe oder deren Umwandlung in gemeinnützige Arbeit beantragen.

Mehraufwand für die Strafverfolgungsbehörden

Die für die Festsetzung der Geldstrafe notwendige genaue Abklärung der finanziellen Verhältnisse der Angeklagten bringt für die Strafverfolgungsbehörden einiges an Mehraufwand. Zudem wird insbesondere die Arbeitslast der gerichtlichen Behörden zunehmen, da sie ihre Urteile vermehrt überprüfen und anpassen müssen. Auch die Aufgabe der Vollzugsbehörden wird umfangreicher, da sie jeden Straf- und Massnahmenvollzug enger begleiten müssen, um den Gerichten die Grundlage für die nachträgliche Urteilsänderung liefern zu können.

Massnahmen zur Aufwandminderung

Die sich abzeichnende Mehrbelastung der Strafverfolgungsbehörden wird im regierungsrätlichen Entwurf des kantonalen Rechts durch verschiedene Massnahmen abgefedert. So wird der Anwendungsbereich der einfacheren strafrichterlichen Verfahren ausgedehnt. Die Kompetenz der Strafbefehlsrichter wird von drei auf sechs Monate und diejenige der Einzelrichter von sechs auf zwölf Monate angehoben. Als zusätzliche Entlastung wird die Anfechtung der Verfügungen der Vollzugsbehörden ausgeschlossen, wenn anschliessend wieder ein Strafgericht entscheiden kann.

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