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Umsetzung der eidgenössischen Strafprozessordnung :
Kommission für Justiz stellt in 2. Beratung Änderungsanträge

Mit einer Teilrevision der Kantonsverfassung sowie dem Erlass der Einführungsgesetze zur Schweizerischen Strafprozess- und Jugendstrafprozessordnung wird das neue eidgenössische Recht umgesetzt und die Organisation der Strafverfolgung im Kanton Aargau den bundesrechtlichen Vorgaben angepasst.

An ihrer Sitzung vom 23. Februar 2010 hat die Kommission für Justiz die Einführungsgesetzgebung zur eidgenössischen Strafprozess- und Jugendstrafprozessordnung (EG StPO und EG JStPO) in 2. Beratung verabschiedet. Der Grosse Rat behandelt das Geschäft voraussichtlich am 16. März 2010.

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung

Die Kommission für Justiz beantragt, dass der Regierungsrat ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte einsetzen kann, wenn ein Strafverfahren gegen Mitglieder des Obergerichts, der Bezirksgerichtspräsidien oder der Staatsanwaltschaft geführt werden soll. Dem Obergericht hingegen soll die Kompetenz erteilt werden, einen ausserordentlichen Staatsanwalt einzusetzen, wenn ein Strafverfahren gegen Mitglieder des Regierungsrats geführt werden muss.

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung

Die wesentlichste Änderung im EG JStPO ist die Einführung eines neuen Paragraphen. Demgemäss ist die Jugendanwaltschaft bei schwerwiegenden Delikten gegen Leib und Leben sowie bei gravierenden Sachbeschädigungen von Jugendlichen verpflichtet, die zuständige Schulleitung zu informieren. Bei anderen, von Jugendlichen begangenen Verbrechen und Vergehen wird ein entsprechendes Mitteilungsrecht der Jugendstrafbehörde statuiert.

Gegenüber den Zivilbehörden (Vormundschaftsbehörden) ist eine analoge Informationspflicht beziehungsweise ein Melderecht der Jugendanwaltschaft in die Vorlage aufgenommen worden. Einen weiteren Änderungsantrag stellt die Kommission für Justiz im Bereich des Mediationsverfahrens. Keine der beteiligten Personen soll sich im späteren Straf- oder Zivilverfahren auf Äusserungen berufen können, die vor der Mediatorin oder dem Mediator gemacht worden sind, wie auch immer die Mediation ausgegangen ist.

  • Grosser Rat