Tödlicher Verkehrsunfall Ennetbaden 2009
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Bundesgericht heisst Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut
Das Bundesgericht hält den Beschuldigten entgegen der Vorinstanz nicht der fahrlässigen, sondern der eventualvorsätzlichen Tötung für schuldig. Damit folgt das Bundesgericht der Begründung der Staatsanwaltschaft.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 8. April 2013 gutgeheissen, das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Mai 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Eventualvorsätzliche Tötung
Das Bundesgericht hält fest, dass die Fahrweise des Beschuldigten nicht mehr als fahrlässiges Verhalten zu würdigen sei. Indem die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf der eventualvorsätzlichen Tötung freispricht, verletze sie Bundesrecht. Auch der Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens wurde mit derselben Begründung aufgehoben.
Tödlicher Verkehrsunfall im Juni 2009
Der Unfall ereignete sich im Juni 2009 in Ennetbaden. Der Beschuldigte fuhr mit seinem Fahrzeug, in dem sich ein Beifahrer sowie zwei weitere Mitfahrer befanden, von Bad Zurzach nach Baden. Vor einer Rechtskurve überholte er ein Fahrzeug und befuhr den linken Fahrstreifen. Hierbei kam es zu einer Frontalkollision mit einem entgegenkommenden Motorradfahrer. Der Motorradfahrer verstarb noch auf der Unfallstelle.
Das Bezirksgericht Baden sprach den Beschuldigten am 11. Oktober 2011 der eventualvorsätzlichen Tötung und der Gefährdung des Lebens schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten.
Entgegen der Vorinstanz sprach das Obergericht des Kantons Aargau den Beschuldigten von der eventualvorsätzlichen Tötung und der Gefährdung des Lebens frei und verurteilte ihn wegen fahrlässiger Tötung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen und einer Busse, wobei der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf ein Jahr festgelegt wurde.