Tempo in der Demokratiereform
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Die "Reform nach Aargauer Art" geht in die 2. Runde
Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat die Botschaft zur Änderung der Kantonsverfassung und verschiedener Gesetze für die 2. Beratung vor. Mit diesen Änderungen sollen die Ziele der Demokratiereform erreicht werden. In der 2. Beratung will der Regierungsrat auf den Entscheid des Grossen Rats aus der 1. Beratung zum Vollzug von Bundesrecht zurückkommen.
Die Demokratiereform enthält folgende Grundpfeiler: Haben 101 oder mehr Grossräte und Grossrätinnen in der Schlussabstimmung einem Gesetz zugestimmt, soll es künftig als unbestritten gelten und nicht mehr obligatorisch zur Volksabstimmung gelangen. In diesem Fall können wie bis anhin 3'000 Stimmberechtigte mit ihrer Unterschrift eine Volksabstimmung verlangen. Hat ein Gesetz hingegen nicht die Zustimmung von 101 Grossratsmitglieder erhalten, so gilt sie in jedem Fall als umstritten und wird dem Volk ohne weiteres zur Abstimmung unterbreitet. Auch wenn ein Gesetz im Grossen Rat mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder (101) angenommen worden ist, kann ein Viertel der Grossräte und Grossrätinnen die Volksabstimmung beschliessen. Neu sollen zudem bestimmte Beschlüsse des Grossen Rats (bsp. Ausgabenbeschlüsse) der obligatorischen Volksabstimmung unterstellt werden, wenn sie umstritten oder von besonderer Tragweite sind. Dies ist eine Erweiterung der Volksrechte, denn diese Beschlüsse unterliegen nach der geltenden Verfassung nur der fakultativen Volksabstimmung. Der Grosse Rat hat diesen Änderungen anlässlich der 1. Beratung im März 2001 mit grosser Mehrheit zugestimmt.
Noch einmal zur Diskussion stellen will der Regierungsrat im Rahmen der 2. Beratung den Vollzug von Bundesrecht mittels Verordnung. Der Grosse Rat hat in der 1. Beratung entschieden, für diesen Bereich das Dekret vorzusehen. Der Regierungsrat plädiert in der Botschaft zur 2. Beratung dafür, Vollzugsbestimmungen zu Bundesrecht weiterhin mit Verordnung umsetzen zu können, wenn auf kantonaler Stufe nur Präzisierungen von untergeordneter Bedeutung zu erlassen sind. Diese bewährte Praxis besteht seit über zehn Jahren, sie soll im Rahmen der Demokratiereform ausdrücklich in der Kantonsverfassung verankert werden. Der Regierungsrat weist unter dem Blickwinkel der Gewaltenteilung auch darauf hin, dass er bei der Umsetzung von Bundesrecht die gleichen Kompetenzen erhalten soll, wie er sie bei der Umsetzung von kantonalem Recht hat. Die Kantonsverfassung soll für die gesamte Rechtssetzungstätigkeit des Regierungsrates - Vollzug von Bundesrecht und von kantonalem Recht - die gleichen Voraussetzungen festlegen. Der Regierungsrat zeigt in der Botschaft zur 2. Beratung auf, dass der vom Grossen Rat ins Auge gefasste Systemwechsel zum Dekret den Vollzug von Bundesrecht zudem aufwändiger und komplizierter macht. Wenn der Bund sein Recht kurzfristig in Kraft setzt und die kantonalen Vollzugsbestimmungen unverzüglich zu erlassen sind, reicht die Zeit für den Erlass eines Dekrets nicht aus.
Die Demokratiereform wird noch vor den Sommerferien in der vorberatenden Grossratskommission behandelt. Nach den Sommerferien wird sich der Gesamtrat damit befassen können. Die Volksabstimmung ist für Dezember 2001 geplant.