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Teilrevisionen von vier Gesetzen und zwei Dekreten :
Botschaft an den Grossen Rat

Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat, die Einführungsgesetze zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB), zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO), zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) und zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) sowie die Dekrete über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD) und über die Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltstarif) einer Revision zu unterziehen.

Aufgrund verschiedener neuer Regelungen auf Bundesebene sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Erfahrungen in der Praxis besteht Anpassungsbedarf im EG ZGB, im EG ZPO, im EG BGFA, im EG SchKG, im VKD sowie im Anwaltstarif.

Das Gesetzgebungsprojekt beinhaltet verschiedene Themen. Um die Einheit der Materie zu wahren, wird das Revisionsvorhaben in fünf Gesetzesvorlagen unterteilt. Für die Dekretsänderungen, welche weder der Anhörung noch der Volksabstimmung unterliegen, werden dem Grossen Rat separate Anträge gestellt.

Anhörungsverfahren

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens wurden die politischen Parteien, die Gerichte Kanton Aargau, die Gemeinden sowie die betroffenen Verbände und Organisationen zur Stellungnahme eingeladen. Es wurden zwölf Stellungnahmen eingereicht. Eine Mehrheit der vorgeschlagenen Änderungen blieb unbestritten. Aufgrund des Anhörungsverfahrens wurden noch einige zusätzliche Änderungen aufgenommen, insbesondere die Änderungen im EG SchKG.

Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen

Die erste Vorlage betrifft die kantonalen Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen. Dafür sollen die kantonalen Ausführungsbestimmungen im EG ZGB sowie im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) geschaffen werden.

Änderungen im Bereich des Handelsregisterrechts

Die zweite Vorlage enthält Anpassungen von Verweisungen im EG ZGB sowie im EG ZPO, welche aufgrund von Änderungen auf Bundesebene im Bereich des Handelsregisterrechts notwendig sind.

Änderungen im EG ZPO

Im EG ZPO sind aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG Änderungen notwendig. Zudem sollen die Präsidentinnen und Präsidenten der Familiengerichte als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in Streitigkeiten über Kinderbelange als Schlichtungsbehörde bezeichnet werden. Weiter soll das Handelsgericht für Streitigkeiten nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz für zuständig erklärt werden.

Änderungen im EG BGFA

In der vierten Vorlage soll das EG BGFA dahingehend revidiert werden, dass die Anzahl der Ersatzmitglieder der Anwaltskommission von der Justizleitung festgelegt wird. Zudem soll die Möglichkeit eingeführt werden, dass die Anwaltskommission für alle von ihr durchgeführten Verfahren Gebühren erheben kann.

Änderungen im EG SchKG

In der fünften Vorlage sollen die Verfahrensvorschriften für die Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden im Schuldbetreibungs- und Konkurswesen im EG SchKG angepasst werden.

Änderung des VKD

Das VKD soll so angepasst werden, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte in Strafverfahren bei einfachen Fällen eine Pauschalgebühr festlegen können, die auch die Auslagen abdeckt.

Änderungen des Anwaltstarifs

Im Anwaltstarif soll die Möglichkeit vorgesehen werden, der amtlichen Verteidigung bei länger dauernden Strafverfahren Akontozahlungen auszurichten. Zudem soll das Nachforderungsrecht der amtlichen Verteidigung konkretisiert werden. Ausserdem sollen zwei bundesgerichtliche Urteile bei der Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Zivilbereich und der Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Strafrecht umgesetzt werden.

Weiteres Vorgehen

Die erste Lesung der revidierten Gesetze im Grossen Rat sowie die Verabschiedung der Dekretsänderungen sollen im Herbst 2020 stattfinden. Die zweite Lesung im Grossen Rat für die Gesetzesänderungen ist für das zweite oder dritte Quartal 2021 vorgesehen. Das Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen ist auf den 1. Januar 2022 geplant.

Mehr zum Thema

Botschaft an den Grossen Rat GR 20.137

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