Teilrevision Personalgesetz
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Regierungsrat unterbreitet Teilrevision dem Grossen Rat
Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat das teilrevidierte Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG). Überarbeitet wurden unter anderem die Kostenregelung in Personalgerichtsverfahren und der Rechtsschutz für Personal von Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
Das teilrevidierte Personalgesetz vom 16. Mai 2000 geht an den Grossen Rat. Im überarbeiteten Gesetz werden Entwicklungen der letzten Jahre rechtlich nachvollzogen und bereits beschlossene Änderungen formal umgesetzt. In Kraft treten soll die Teilrevision per 1. Januar 2013.
Personalrekursgerichtsverfahren und PPL
Das Personalrekursgericht ist in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten für Verwaltungsangestellte und Lehrpersonen zuständig. Diesen soll neu der Zugang zum Personalrekursgericht unter denselben Kostenfolgen gewährt werden, wie privatrechtlichen Angestellten nach geltendem Recht zum Arbeitsgericht. Das heisst, bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken werden keine Verfahrenskosten mehr erhoben. Der Regierungsrat setzt damit eine langjährige politische Forderung um. Im neu erlassenen Personalpolitischen Leitbild (PPL) legt er ausserdem zu Beginn jeder Legislaturperiode die personalpolitischen Entwicklungsstrategien fest.
Rechtsschutz für Personal von Gemeinden
Für Mitarbeitende von Gemeinden oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften (mit Ausnahme von Angestellten der Landeskirchen) gelten bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten die Bestimmungen über das Klage- und Beschwerdeverfahren im Personalgesetz des Kantons Aargau. Diese Bestimmungen werden der Vollständigkeit- und Rechtssicherheit halber ergänzt. Die Einführung einer sechsmonatigen Klagefrist für Vertragsauflösungen verhilft dem Personal von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften weitgehend zu den gleichen formellen Rechtsschutzmöglichkeiten wie dem Kantonspersonal. Weiterhin nicht vorgesehen ist der Zugang zur Schlichtungskommission für Personalfragen.
Schlichtungskommission für Personalfragen
Das Personalgesetz und das Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen des Kantons Aargau verlangen, dass in personalrechtlichen Streitigkeiten als erster Verfahrensschritt ein verwaltungsinternes Schlichtungsverfahren durchgeführt wird. Dafür wurde 2001 die Schlichtungskommission für Personalfragen geschaffen. Sie soll in erster Linie eine Einigung zwischen den Parteien herbeiführen. Die Schlichtungskommission ist nach Gesetz neutral und vertritt keine Parteiinteressen. Der Regierungsrat schlägt nun redaktionelle Anpassungen vor, welche die Zusammensetzung dieser Kommission verdeutlichen und ihrer Unabhängigkeit gegenüber der Verwaltung mehr Nachdruck verleihen.