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Teilrevision des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes :
Anhörungsbotschaft zur Ausrichtung und Rückerstattung von materieller Hilfe

Der Regierungsrat schickt die Teilrevision des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes, die sich mit der Kürzung und Einstellung von Sozialhilfeleistungen, der Erweiterung der Rückerstattungspflicht sowie der Abschaffung der Kostenersatzpflicht des Heimatkantons befasst, in die Anhörung.

In verschiedenen Themenbereichen des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes (SPG) stehen Änderungen an, die zweckmässigerweise in einer Vorlage bearbeitet werden sollen. Dies geschieht im Rahmen der vorliegenden Anhörungsbotschaft, die sich schwergewichtig mit drei Fragestellungen auseinandersetzt.

Kürzung und Einstellung von Sozialhilfeleistungen

Der Grosse Rat hat am 20. August 2013 die (13.26) Motion Franz Hollinger, Alexandra Abbt, Ruedi Donat, Hans-Ruedi Hottiger, Andreas Senn und Kurt Wyss betreffend klare Regelung bei Kürzung und Einstellung von Sozialhilfeleistungen überwiesen. Die Motionäre bemängeln, dass die geltende Sozialhilfegesetzgebung die Kürzung und Einstellung von Sozialhilfeleistungen nur sehr rudimentär regle und verlangen eine klare Regelung. Insbesondere seien – auch im Interesse der rechtsanwendenden Sozialdienste und Behörden – Verhaltensweisen zu umschreiben, die zur Kürzung und Einstellung von Sozialhilfeleistungen führen könnten, ohne dabei Begriffe wie "rechtsmissbräuchlich", "unkooperativ" und dergleichen zu verwenden.

Das SPG bildet neu eine dreistufige Vorgehensweise ab: Die Gewährung materieller Hilfe kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden (1. Stufe), bei Nichtbefolgung dieser Auflagen und Weisungen ist die Kürzung der materiellen Hilfe zulässig (2. Stufe) und schliesslich ist in bestimmten Fällen bei weiter andauernder Pflichtverletzung die Leistungskürzung unter die Existenzsicherung sowie die gänzliche Leistungseinstellung möglich (3. Stufe). Dabei werden beispielhafte Verhaltensweisen genannt, welche die einzelnen Tatbestände konkretisieren. Sowohl die Kürzung der materiellen Hilfe als auch die gänzliche Leistungseinstellung sind bereits unter geltendem Recht möglich. Die vorliegende Gesetzesrevision ist Abbild der heute geltenden Praxis und bringt keine Verschärfung mit sich.

Erweiterung der Rückerstattungspflicht

Die Rückerstattungspflicht von Sozialhilfeleistungen von Drittpersonen beschränkt sich gemäss § 20 SPG auf Erben im Umfang der empfangenen Erbschaft. Dies kann zur stossenden Situation führen, wenn bei fehlender Hinterlassenschaft beziehungsweise bei Ausschlagung der Erbschaft, Personen im Rahmen von Leistungen der zweiten und dritten Säule durch die verstorbene unterstützte Person mit einem erheblichen Betrag begünstigt werden. Der vorliegende Anhörungsbericht sieht neu die Erweiterung der Rückerstattungspflicht von Sozialhilfeleistungen auf Drittpersonen, welche aus Leistungen der zweiten und dritten Säule durch die verstorbene unterstützte Person begünstigt worden sind, vor.

Kostenersatzpflicht des Heimatkantons abschaffen

Die eidgenössischen Räte haben am 14. Dezember 2012 die Rückerstattungspflicht der Heimatkantone an die Sozialhilfekosten der Aufenthalts- und Wohnkantone abgeschafft. Dies bedarf einer Änderung des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes (§ 51 SPG).

Die Anhörung dauert bis zum 18. September 2015. Unter Laufende Anhörungen können die Unterlagen heruntergeladen werden. Die parlamentarische Beratung ist in den Jahren 2016 und 2017, die Inkraftsetzung 2018 geplant.

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