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Teilrevision des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes (SPG) :
Regierungsrat gibt SPG-Teilrevision in die Anhörung

Das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) soll teilweise revidiert werden. Die Teilrevision beinhaltet Änderungen bei der Alimentenhilfe, die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für Observationen im Sozialhilferecht sowie weitere punktuelle Anpassungen. Der Regierungsrat hat den Anhörungsbericht zur Anhörung freigegeben. Diese dauert vom 1. September bis zum 30. November 2021.

Die vom Bundesrat erlassene Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und ist auf Kantonsebene entsprechend umzusetzen. Betroffen sind Bestimmungen über die Inkassohilfe im Sozialhilfe- und Präventionsgesetz zur Zuständigkeit und Organisation, zum Gegenstand, zu Leistungen und Kosten sowie zur grenzüberschreitenden Inkassohilfe. Die Zuständigkeit für die Inkassohilfe soll wie bis anhin in der Kompetenz der Gemeinden bleiben.

Handlungsbedarf besteht zudem bei der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder: Das Verwaltungsgericht hat in einem jüngeren Urteil den Gesetzgeber aufgefordert, eine Entscheidung zu treffen, ob neben dem Barunterhalt auch der Betreuungsunterhalt zu bevorschussen ist. Die Anhörungsvorlage zeigt entsprechende Varianten auf.

Neue Gesetzesgrundlage für Observationen im Sozialhilferecht

Gemäss einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist für die Durchführung von Observationen bei Verdacht auf missbräuchlichen Leistungsbezug eine gesetzliche Grundlage notwendig. Mittels zweier Vorstösse fordert der Grosse Rat die Schaffung einer solchen Gesetzesgrundlage. Durch die vorgeschlagene Teilrevision sollen die für die Sozialhilfe zuständigen Gemeinden die Kompetenz erhalten, bei Verdacht auf Sozialhilfemissbrauch Observationen durchführen zu können, sofern konkrete Anhaltspunkte vorliegen und alle zur Verfügung stehenden anderen Mittel ausgeschöpft sind. Die in der Anhörungsvorlage vorgeschlagenen Gesetzesbestimmungen berücksichtigen unter anderem die bundesrechtlichen Regelungen über die Observation im Sozialversicherungsrecht sowie die entsprechenden rechtlichen Grundlagen im Sozialhilferecht anderer Kantone.

Weiterer Anpassungsbedarf

Aus der Praxis hat sich in weiteren Bereichen des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes Anpassungsbedarf ergeben: So soll beim Kostenersatz des Kantons gegenüber den Gemeinden für Sozialhilfekosten im Flüchtlingsbereich sowie für Personen ohne Unterstützungswohnsitz eine Verwirkungsfrist vorgesehen werden. Auch für die Anmeldung von kostenintensiven Sozialhilfefällen (sogenanntes "Teilpooling") soll die Verwirkungsfrist neu auf Gesetzesstufe verankert werden. Weiter soll die kantonale Zuständigkeit für die Unterbringung, Unterstützung und Betreuung von Flüchtlingen während deren Aufenthalts in einer kantonalen Unterkunft im Sozialhilfe- und Präventionsgesetz ausdrücklich geregelt und damit die aktuelle Praxis gesetzlich verankert werden. Schliesslich soll sich die Berechnungsgrundlage der Elternschaftsbeihilfe neu dem Leistungszeitraum angleichen.

Die Anhörung dauert bis am 30. November 2021. Die Änderungen sollen am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

  • Departement Gesundheit und Soziales
  • Regierungsrat