Suizidhilfe: Sorgfaltspflicht geht vor
:
Regierungsrat weist Beschwerde eines Arztes ab
Auch bei Hilfe zum Selbstmord gilt die ärztliche Sorgfaltspflicht. Dies geht aus einem Beschwerde-Entscheid des Regierungsrates hervor.
Bei mehrmaliger Hilfe zu gewünschten Selbsttötungen verletzte ein Aargauer Arzt die ärztliche Sorgfaltspflicht. Deshalb schritten die Behörden ein. Mit einer Verfügung verbot das Gesundheitsdepartement dem Arzt, Betäubungsmittel als Arzneimittel zu verordnen, anzuwenden oder abzugeben. Bei Freitodbegleitung handelt es sich meistens um ein bestimmtes Schlafmittel. Gegen diese Verfügung legte der Arzt beim Regierungsrat Beschwerde ein.
Der Regierungsrat hat die Beschwerde abgewiesen. Für die Regierung ist erwiesen, dass der betroffene Arzt seine ärztliche Sorgfaltspflicht verletzt hat:
- Er erstellte keine sorgfältigen Diagnosen.
- Seine Arztzeugnisse zu Handen der beteiligten Sterbehilfeorganisationen entsprachen nicht den Anforderungen, die üblicherweise an ärztliche Zeugnisse gestellt werden.
Selbstbestimmung mit Grenzen
Die Regierung bejaht das Selbstbestimmungsrecht, auf das eigene Leben zu verzichten. Dieses enthält aber nicht einen uneingeschränkten Anspruch auf Beihilfe zur Selbsttötung. Aufgrund des Rechts auf Leben hat der Staat eine Schutzpflicht zugunsten des Lebens des Menschen. Der Staat erfüllt diese Schutzpflicht dadurch, dass er nicht zulässt, dass ein Arzt Stoffe verschreibt oder abgibt, ohne den Patienten gründlich untersucht und sich ein fachlich fundiertes Urteil gebildet zu haben.
Der Entscheid des Regierungsrates kann von den Verfahrensbeteiligten innerhalb von 20 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht angefochten werden.