Strengere Vorschriften für Hundehaltende
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Neues kantonales Hundegesetz tritt per 1. Mai 2012 in Kraft
Das neue Hundegesetz (HuG) schafft die Rahmenbedingungen für einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden. Die Hundehaltenden werden vermehrt in die Pflicht genommen. Mit dem neuen Hundegesetz werden zudem Rassetypen, welche als "Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial" eingestuft worden sind, bewilligungspflichtig.
Das Aargauer Stimmvolk hat dem revidierten, den aktuellen Bedürfnissen angepassten Hundegesetz (HuG) am 27. November 2011 zugestimmt . Dieses tritt per 1. Mai 2012 mit der zugehörigen Verordnung in Kraft. Im Zentrum des überarbeiteten HUG steht der Schutz der Bevölkerung. Hundehalterinnen und Hundehalter werden vor diesem Hintergrund vermehrt in die Pflicht genommen. Im HuG werden die Zuständigkeiten im Hundewesen sowie die Pflichten der Hundehaltenden, der Umgang mit gefährlichen Hunden, die Hundekontrolle und die Hundetaxe geregelt.
Höhere Hundetaxe und Kotaufnahmepflicht
Für den Vollzug des HuG sind in erster Linie wie bis anhin die Gemeinden verantwortlich. Sie führen die Hundekontrolle durch und überprüfen, ob die Hundehaltenden ihrer Ausbildungspflicht im Rahmen des Sachkundenachweises nachkommen. Diese ist bereits seit 1. September 2008 in der Tierschutzverordnung geregelt und gilt für alle Hundehaltenden und alle Hundetypen. Die Gemeinden sind nach wie vor für die Erhebung der Hundetaxe verantwortlich, die wegen erhöhter Aufwendungen von 100 auf 115 Franken pro Hund und Jahr angehoben wird. Die Hundemarke wird dagegen per sofort abgeschafft, weil seit Anfang 2007 eine Kennzeichnungspflicht besteht bzw. jeder Hund über einen Mikrochip verfügen muss. Obligatorisch wird mit dem HuG auch die Aufnahme des Kots in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie entlang von Strassen und Wegen. Missachtet ein Hundehalter diese Pflicht, kann er mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken belegt werden.
Bewilligungspflicht für einzelne Rassen
Neu im revidierten HuG Aufnahme gefunden haben die "Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial". Zu diesen zählen gemäss Verordnung, die der Regierungsrat verabschiedet hat, Hunde der Rassen beziehungsweise Rassetypen (American) Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bull Terrier und American Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier sowie Rottweiler. Die im HuG verankerten Bestimmungen gelten auch für Mischlinge dieser Rassen und Kreuzungstiere mit anderen Rassen. Für die Haltung dieser Hunde ist neu eine Halteberechtigung erforderlich. Für die Prüfung und Vergabe der Halteberechtigungen, welche an eine Ausbildungs- und Prüfungspflicht geknüpft ist, ist der Kantonale Veterinärdienst zuständig.