Standortförderungsgesetz
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Botschaft an den Grossen Rat zur 1. Beratung
Für die Förderung des Wirtschafts- und Wohnstandorts Aargau fehlen bisher klare Ziele und eine rechtliche Grundlage. Das Standortförderungsgesetz soll diese Lücken füllen und die Stellung des Kantons Aargau im nationalen und internationalen Standortwettbewerb stärken. Mit dem Gesetzesentwurf setzt der Regierungsrat den entsprechenden Entwicklungsschwerpunkt des Aufgaben- und Finanzplans um.
In der Vernehmlassung ist die Schaffung eines Standortförderungsgesetzes mehrheitlich sehr begrüsst worden. Insbesondere die Gemeinden, die Regionalplanungsverbände sowie die regionalen Standortförderungs- und die Tourismusorganisationen erachten das Gesetz als dringend notwendig. Hinsichtlich der Intensität des Engagements und der Aufwendungen des Kantons für die Standortförderung bestehen unterschiedliche Auffassungen.
Verfassungsrechtlich notwendig
Die Unternehmerverbände und ein Teil der bürgerlichen Parteien stellen die Notwendigkeit des Gesetzes in Frage und befürchten ordnungspolitisch unerwünschte Massnahmen der Standortförderung. Sie erachten die Standortförderung als Selbstverständlichkeit und fordern "Taten statt Worte". Sie verkennen, dass nach der Kantonsverfassung jede staatliche Tätigkeit ("Taten") und namentlich die damit verbundenen Aufwendungen eine Rechtsgrundlage auf Gesetzesstufe erfordern. Diese Grundlage fehlt im Aargau bisher, was vor allem angesichts der intensiveren und mit höherem finanziellem Aufwand verbundenen Standortförderung problematisch ist.
Keine ordnungspolitisch unerwünschten Massnahmen
In ordnungspolitischer Hinsicht hat der Regierungsrat bereits in der Anhörungsvorlage an mehreren Stellen darauf hingewiesen, dass das Gesetz keine interventionistischen Massnahmen und insbesondere keine einzelbetrieblichen finanziellen Beiträge ermöglicht. Zudem hat der Grosse Rat aufgrund seiner finanzrechtlichen Zuständigkeiten die Möglichkeit, ordnungspolitisch unerwünschte Massnahmen zu verhindern.
Den zum Teil vorhandenen Bedenken betreffend Notwendigkeit und Wirkung des Standortförderungsgesetzes soll durch regelmässige Wirkungsberichte an den Grossen Rat (mindestens alle 4 Jahre), die zusätzlich zum ordentlichen Jahresbericht zum Aufgabenbereich "Standortförderung" erfolgen, und durch eine Befristung des Gesetzes (vorerst bis 2016) Rechnung getragen werden. Aufgrund der Erfahrungen kann 2014/2015 entschieden werden, ob die Befristung aufgehoben, ein neues Gesetz erlassen oder auf das Gesetz verzichtet werden soll.
Klares Bekenntnis zur Standortförderung
Mit zwei Ausnahmen verfügen alle übrigen Kantone über ein Standortförderungsgesetz, wobei die Regulierungsdichte von den vorgesehenen Massnahmen abhängig ist. In politischer Hinsicht legen die Kantone damit ein klares Bekenntnis zur Förderung des Standorts ab, mit entsprechender Aussenwirkung im Standortwettbewerb. Auch in dieser Hinsicht hat der Aargau Handlungsbedarf, dem mit dem neuen Gesetz Rechnung getragen werden soll.
Die 1. Beratung der Botschaft durch den Grossen Rat ist im 1. Quartal 2009 vorgesehen.
Bessere Koordination der StandortförderungZusätzlich zur Verabschiedung des Standortförderungsgesetzes hat der Regierungsrat mehrere Massnahmen zur Verbesserung der verwaltungsinternen Koordination der Standortförderung beschlossen.
Im Zentrum der Massnahmen steht die Realisierung einer telefonischen Serviceline mit einer zentralen Telefonnummer für Unternehmen. Diese entspricht einem Bedürfnis von vielen Unternehmen, die schnell und unkompliziert einen Zugang zur Verwaltung benötigen, sei es für eine einfache Auskunft, sei es aber auch um in einem komplexen Geschäft auf eine beratende und kompetente Stelle zählen zu können.
Die Serviceline soll in den One-Stop-Shop von Aargau Services integriert werden. Die Anfragen der Unternehmen werden vom Erstkontakt bis zum Abschluss von den Mitarbeitenden der Serviceline betreut. Damit kann die Kundenfreundlichkeit der Standortförderung wesentlich verbessert werden.