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Sportanlage "Ländli" in Würenlos :
Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts

Mit Urteil vom 22. August 2008 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die Angelegenheit an den Gemeinderat zurückgewiesen zur Prüfung des Alternativstandorts und Ergänzung der Unterlagen, die für eine Lärmbeurteilung notwendig sind.

Im März 2002 hatte der Gemeinderat Würenlos ein Baugesuch der Einwohnergemeinde für den Bau einer Sportanlage im Gebiet Ländli bewilligt und die Einsprachen diverser Anwohner abgewiesen. Im Mai 2006 bestätigte das Verwaltungsgericht als zweite kantonale Beschwerdeinstanz zwar die Baubewilligung, liess aber den Betrieb unter der Woche aus Gründen des Lärmschutzes nur bis 21 Uhr und samstags nur bis 18 Uhr zu. An Sonn- und Feiertagen erlaubte es weder Trainings- noch Wettkämpfe. Auf Beschwerde der Einwohnergemeinde hin entschied das Bundesgericht im Juli 2007, die Umweltverträglichkeit des umstrittenen Projekts lasse sich noch nicht abschliessend beurteilen. Lärm-Berechnungen des Bundesamts für Umwelt legten indes nahe, dass die vom Verwaltungsgericht festgelegten Benutzungszeiten zu restriktiv seien. Das Verwaltungsgericht habe das Projekt nochmals zu beurteilen; dabei sei zu prüfen, ob ein zusätzliches Lärmgutachten einzuholen sei. In der Folge bemühte sich das Verwaltungsgericht ergebnislos um eine vergleichsweise Einigung der Parteien, bevor es nun erneut in dieser Sache entschied.

In dem rund 40 Seiten umfassenden Entscheid begründet das Verwaltungsgericht, weshalb für die Lärmbeurteilung der umstrittenen Anlage hilfsweise auf die deutsche Sportanlagenlärmschutzverordnung abgestellt werden muss und wie diese anzuwenden ist. Es knüpft dabei an die Überlegungen an, die es anfangs Jahr bei der Beurteilung des Regionalen Sport-, Freizeit- und Begegnungszentrums Burkertsmatt (im Grenzgebiet der Gemeinden Rudolfstetten-Friedlisberg und Widen) angestellt hatte.

Das Verwaltungsgericht prüft ausserdem, ob die vorhandenen Unterlagen ausreichen, um die gesetzlich geforderte Lärmprognose erstellen zu können. Konkret geht es um ein Gerichtsgutachten der EMPA (Eidg. Materialprüfungs- und Forschungsanstalt) sowie um ein Privatgutachten einer deutschen Firma, das die Anwohner beim Bundesgericht eingereicht haben. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts bilden beide Expertisen keine ausreichenden Beurteilungsgrundlagen. Sie seien teilweise fehlerhaft, teilweise mangle es ihnen an der Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit. Eine Ergänzung der Beurteilungsgrundlagen sei aber auch deshalb notwendig, weil die Einwohnergemeinde im zweiten Umgang vor Verwaltungsgericht einen Betrieb realisieren wolle, der über das hinausgehe, was das Bundesamt für Umwelt für maximal möglich halte (8 Stunden Betrieb am Sonntag, statt nur 4). Ausserdem habe sich erst nach dem Urteil des Bundesgerichts herausgestellt, dass die Gemeinde bereits im Jahre 2005 rund 8'000 m2 Land im Bereich des Schwimmbades habe erwerben können. Nach den Erläuterungen des Gemeinderats an der Einwohnergemeindeversammlung vom Juni 2005 sei dieses Land u.a. auch für eine Sportanlage verwendbar. Diese entscheidrelevante Information hatte der Gemeinderat dem Verwaltungsgericht vorenthalten. Der Gemeinderat müsse deshalb eine neue Lagebeurteilung vornehmen und sich als zuständige Baubewilligungsbehörde mit den Vor- und Nachteilen des Alternativstandorts gewissenhaft auseinandersetzen. Diese Aufgabe dürfe das Verwaltungsgericht nicht erstinstanzlichübernehmen, weil ansonsten den Verfahrensbeteiligten unzulässigerweise der Rechtsmittelweg verkürzt werde. Dies führe zur Rückweisung. NachdemTeilfragen des Bauvorhabens (Beschallung, Beleuchtung und Vereinscontainer) ohnehin noch vor dem Gemeinderat hängig seien, stehe auch der zeitliche Aspekt einer Rückweisung der Beschwerdesache an den Gemeinderat nicht entgegen. Dessen Aufgabe sei es nun, den Alternativstandort in die Prüfung mit einzubeziehenund gegebenenfalls neue Beurteilungsgrundlagen für eine zuverlässige Lärmprognose zu erarbeiten.

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