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Spezialfinanzierungen: Anhörung zweier Gesetze :
Finanzierung der Sonder- und der Altlasten

Die Anhörung für beide Vorlagen läuft bis zum 8. März 2004. Die Unterlagen für das Gesetz Sonderlasten können bei der Finanzverwaltung (Tel. 062 835 24 50) bezogen werden, jene für das Gesetz Altlastenfinanzierung bei der Abteilung für Umwelt (Tel. 062 835 33 62). Sie sind auch im Internet unter www.ag.ch/vernehmlassungen abrufbar.

Das Gesetz über die Finanzierung der Sonderlasten begründet eine Spezialfinanzierung zur Abtragung der Sonderlasten. Mit dem Gesetz über die Finanzierung von Altlasten soll neben der Schaffung einer Spezialfinanzierung eine Abgabe auf Trink- und Brauchwasser für die Finanzierung der Sanierung von belasteten Standorten eingerichtet werden. Das Finanzdepartement und das Baudepartement schicken die beiden Gesetzesvorlagen gleichzeitig in die Anhörung bei Parteien, Verbänden und Interessierten.

Am 13. Mai 2003 hat der Grosse Rat der Überführung der Personalvorsorge der Lehrpersonen an der Volksschule in die Aargauische Pensionskasse (APK) zugestimmt. Mit diesem Beschluss hat er auch Grundsätze zur Sonderfinanzierung der Sonderlasten beschlossen und den Regierungsrat beauftragt, diese in eine gesetzliche Grundlage zu überführen. Das Gesetz über die Finanzierung der Sonderlasten (Gesetz Sonderlasten) erfüllt diesen Auftrag. Als Sonderlasten gelten:
- die Überführung der Personalvorsorge der Lehrpersonen an der Volksschule in die APK
- eine allfällige Ausfinanzierung der APK
- die Teuerungszulage auf Renten für das Staatspersonal und die Lehrpersonen
- subsidiär die Sanierung der Sondermülldeponie Kölliken (primär wird die Finanzierung durch das Gesetz über die Finanzierung der Altlasten übernommen)

Die Sonderlasten sollen künftig aus zweckgebundenen Einnahmen finanziert werden. Es sind dies:
- die ausserordentlichen Einnahmen aus Beteiligungen des Kantons
- die zusätzlichen Gewinnausschüttungen der Schweizerischen Nationalbank in den Jahren 2004 - 2013
- der Ertrag oder der einmalige Ausschüttungsanteil an den überschüssigen Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank

Weiter ist im Gesetzesentwurf vorgesehen, dass der Grosse Rat bei angespannter Finanzlage im Rahmen des Voranschlages einen Teil der oben erwähnten Einnahmen der Verwaltungsrechnung zuweisen kann.

Mit dem Gesetz Sonderlasten können unter den getroffenen Annahmen bis zum Jahr 2013 Schulden von rund 1.4 Milliarden Franken abgetragen werden, welche sich aus den oben genannten Sonderlasten ergeben.

Der Gesetzesvorschlag für die Finanzierung der Altlasten sieht die Einrichtung einer Spezialfinanzierung für die Sanierung von belasteten Standorten vor, für die der Kanton als Mitverursacher verantwortlich ist. Das sind die Sondermülldeponie Kölliken (SMDK) und der Bärengraben in Würenlingen. Für diese beiden Altlasten wird bis ins Jahr 2015 ein Finanzbedarf in der Grössenordnung von 223 Millionen Franken nötig sein. Diese Mittel sollen über eine zweckgebundene Abgabe auf das aus dem Grundwasser und den Quellen entnommene Trink- und Brauchwasser beschafft werden. Nach heutiger Einschätzung wird eine Abgabe in der Grössenordnung von 20 Rappen für 1'000 Liter Wasser nötig sein.

Da beide Vorlagen eine Spezialfinanzierung für die Sanierung der SMDK enthalten, wurden sie in diesem Punkt aufeinander abgestimmt. Es ist vorgesehen, dass die Sanierung der SMDK in erster Linie durch die Abgabe auf die Wasserentnahme finanziert werden soll. In den Jahren, in welchen der Finanzbedarf höher ist als die Einnahmen aus der Wasserentnahme, wird der Fehlbetrag über das Gesetz Sonderlasten abgedeckt.

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  • Departement Bau, Verkehr und Umwelt
  • Departement Bildung, Kultur und Sport