Schweizerische Strafprozessordnung und Gebietsreform
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Neues Bundesrecht führt zu Änderungen von Aufgaben und Strukturen
Im Bundesparlament werden zurzeit die Entwürfe für ein schweizerisches Strafprozessrecht und Jugendstrafprozessrecht beraten. Das neue Recht wird erhebliche Änderungen in der Organisation der aargauischen Strafverfolgungsbehörden zur Folge haben. Die Bezirksämter sind zusätzlich von der Totalrevision des Vormundschaftsrechts und vom Bundesprojekt "E-Voting" betroffen.
Wechsel zum Staatsanwaltschaftsmodell
Der Entwurf für das schweizerische Strafprozessrecht sieht als wesentliche Neuerung vor, dass das gesamte Strafverfahren von der Einleitung bis zur Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft geführt wird. Die heute im Kanton Aargau bestehende Zweiteilung des Verfahrens, bei der nach dem Ermittlungsverfahren durch die Kantonspolizei die Strafuntersuchung durch die Bezirksämter oder das kantonale Untersuchungsrichteramt geführt wird, ist somit nicht mehr möglich. Die bisherigen Aufgaben der Bezirksämter im Bereich Strafverfolgung müssen deshalb in die neu zu schaffende Staatsanwaltschaft integriert werden.
Neues Strafprozessrecht bereits 2010
Die Bundesbehörden gehen davon aus, dass das neue schweizerische Strafprozessrecht bereits im Jahr 2010 in Kraft treten wird. Landammann Kurt Wernli erteilte deshalb den Startschuss zur Umsetzung im Kanton Aargau.
Prüfung von drei oder sechs regionalen StaatsanwaltschaftenIm Rahmen des Umsetzungsprojekts, bei dem Vertretungen aller betroffenen Amtsstellen und der Gerichte mitwirken, soll die optimale Organisation der künftigen Strafverfolgungsbehörden ermittelt werden. Als Grundvarianten werden drei bzw. sechs regionale Staatsanwaltschaften unter der Gesamtleitung eines Oberstaatsanwalts geprüft und der heutigen Lösung mit den 11 Bezirksämtern als dezentralen Untersuchungsrichterämtern gegenüber gestellt.
Änderungen auch in der Jugendstrafrechtspflege
Auch die eidgenössische Jugendstrafprozessordnung führt im Kanton Aargau zu Änderungen. Namentlich können die Schulpflegen ab Inkrafttreten der Prozessordnung keine Aufgaben im Bereich der Jugendstrafrechtspflege mehr wahrnehmen.
Reduktion bei den Aufgaben der Bezirksverwaltung
Im Vorprojekt Gebietsreform wurden die Aufgaben der Bezirksämter ausserhalb der Strafrechtspflege überprüft. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Revision des Vormundschaftsrechts wird einschneidende Auswirkungen auf die Bezirksämter haben. Ihre Funktion als untere Aufsichtsbehörde muss deshalb überprüft werden, und ihre Zuständigkeit für den Fürsorgerischen Freiheitsentzug wird wegfallen. Zudem macht das vom Bund forcierte Projekt "E-Voting" eine grundsätzliche Überprüfung der Zuständigkeiten von Staatskanzlei und Bezirksämtern im Bereich Wahlen und Abstimmungen nötig. Im Weiteren kann auf einzelne Aufgaben wie z.B. Bewilligungen für Sammlungen und Tombolas ganz verzichtet werden. Über die künftige Erfüllung der Bezirksverwaltungsaufgaben kann erst entschieden werden, wenn die Auswirkungen der Umsetzung der eidgenössischen Strafprozessordnung auf die Bezirksämter bekannt sind.