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Schulfrei bei Hitze nur im Extremfall statthaft :
Keine kantonale Kompetenz zur Verordnung von «Hitzeferien»

Im Aargau ist die Schule auch an heissen Sommertagen zur Betreuung der Kinder verpflichtet. Es gibt keine kantonale Regelung, welche die Verordnung von sogenannten Hitzeferien erlaubt. Im Extremfall kann die Schulpflege als verantwortliche Schulbehörde vor Ort bei übermässiger Hitze Unterrichtsausfall anordnen. Die Eltern müssen darüber aber rechtzeitig informiert werden.

Im Kanton Aargau existiert im Gegensatz zum hitzemässig exponierteren Kanton Basel-Stadt keine kantonale Regelung für "Hitzeferien". Erziehungsdirektor Peter Wertli sieht auch keinen Bedarf dafür, eine entsprechende Verordnung zu erlassen und damit den heutigen, deregulierten Zustand zu ändern. Die Schulbehörden und Lehrkräfte vor Ort sind durchaus in der Lage, die Thematik sachgerecht anzugehen und situa-tionsgerechte Lösungen zu treffen.

Schulpflegen für Ausnahmen verantwortlich

Grundsätzlich bedeutet dies, dass im Normalfall Schule beziehungsweise Unterricht in einer der Temperatur angepassten Form stattfindet. Kinder wegen Hitze nach Hause zu schicken, ist in der Regel keine optimale Lösung. Berufstätige Eltern müssen sich darauf verlassen können, dass ihre Kinder im Rahmen des Stundenplanes betreut und unterrichtet werden. Dieser Betreuungspflicht der Schule und Lehrkräfte entspricht in umgekehrter Richtung die Schulpflicht der Kinder. Für Erziehungsdirekor Peter Wertli ist darum der Ausfall des Unterrichts an heissen Tagen nur im Extremfall zulässig und nur dann, wenn die Eltern darüber so rechtzeitig informiert werden, dass diese eine ausreichende Betreuung sicher stellen können. Für diesen Ausnahmefall sind die Schulpflegen als Behörden vor Ort zuständig und verantwortlich. Das Erziehungsdepartement wird die Schulpflegen im Rahmen von Informationen zum Schulbeginn in der kommenden Woche nochmals entsprechend instruieren.

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