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Revision Gesetz über die Aargauische Kantonalbank (AKB) :
Botschaft zur zweiten Beratung liegt vor

Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat die Botschaft des AKB-Gesetzes zur zweiten Beratung. Sie enthält gemäss Prüfungsauftrag des Kantonsparlaments eine Variante für ein flexibleres Vergütungssystem für die Geschäftsleitung sowie einen umfassenden Bericht zu den Vergütungen von Geschäftsleitung und Bankrat.

Der Grosse Rat hat die Änderung des AKB-Gesetzes im Dezember 2014 in erster Beratung mit 108 zu 17 Stimmen gutgeheissen. Nun liegt die Botschaft zur zweiten Beratung vor.

Einerseits beschloss der Grosse Rat in der ersten Beratung eine Bruttolohnobergrenze für Geschäftsleitungsmitglieder der AKB von rund 600'000 Franken. Andererseits wurde mit Beschluss des Grossen Rats dem Regierungsrat der Auftrag erteilt, die Eckwerte des Vergütungssystems zu prüfen. Gemäss diesem Auftrag hat der Regierungsrat eine Variante zur bisherigen Vorgabe ausgearbeitet. Die Eckwerte dieser Variante lauten wie folgt: Der maximale Grundlohn eines Geschäftsleitungsmitglieds soll bei 500'000 Franken liegen, mit einer Bandbreite von ±10 Prozent. Zum Grundlohn kann eine erfolgsabhängige variable Vergütung von maximal 30 Prozent gewährt werden. Der Sparbeitrag an die vom Arbeitgeber bezahlte Vorsorge-Versicherung beträgt maximal 100'000 Franken. Im Weiteren ist vorgesehen, dass der Grosse Rat den Grundlohn an die Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie der Teuerung anpassen kann.

Mit dieser neuen, aufgrund des Prüfungsauftrags des Grossen Rats erarbeiteten Variante wird einerseits die geforderte deutliche Reduktion der höchsten Vergütung eines Geschäftsleitungsmitglieds erreicht, andererseits bleibt dem Bankrat ein beschränkter Spielraum, um die Vergütung an die Leistungsausweise anzupassen. Die AKB könnte damit weiterhin eine konkurrenzfähige Arbeitgeberin und auch eine starke Bank bleiben, die einen nicht unbedeutenden jährlichen finanziellen Beitrag an den Kanton leistet.

Neuer Vergütungsbericht

Neben einem flexibleren Vergütungssystem sieht das überarbeitete Gesetz auch einen umfassenden Ausweis der Vergütungen für Bankrat und Geschäftsleitung vor. Dieser orientiert sich an den Vorgaben in der Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften. Damit wird erreicht, dass die Vergütungen umfassend und transparent dargestellt und Vergleiche mit anderen Kantonalbanken sowie börsenkotierten Firmen möglich werden.

Inkrafttreten

Der Grosse Rat wird sich im Sommer 2015 in zweiter Beratung mit den Änderungen des AKB-Gesetzes befassen. Das Inkrafttreten des revidierten Gesetzes ist auf den 1. Januar 2016 vorgesehen.

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