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Revision des Gebäudeversicherungsgesetzes :
Neue Organisation und Strukturen, Änderungen im Leistungskatalog und schlankere Rechtsmittelverfahren

Der Regierungsrat hat das totalrevidierte Gebäudeversicherungsgesetz zu Handen des Grossen Rats verabschiedet. Das neue Gesetz soll die heute geltenden Bestimmungen aus dem Jahr 1934 ablösen. Der Vollzug der drei Bereiche Brandschutz, Brandbekämpfung und Gebäudeversicherung soll neu nicht mehr dem Aargauischen Versicherungsamt (AVA) obliegen, sondern unter dem Dach der Aargauischen Gebäudeversicherung zusammen gefasst werden.

Die Führungsstruktur der heutigen Aargauischen Gebäudeversicherungsanstalt ist seit 1934 nahezu unverändert. Daher besteht heute noch keine zweckmässige Abgrenzung zwischen den strategischen und operativen Aufgaben, wie sie in einem modernen staatlichen Versicherungsunternehmen die Voraussetzung bildet. Das neue Gesetz ermöglicht eine Führung nach den Grundsätzen der wirkungsorientierten Verwaltungsführung und der Corporate Governance. Die Kompetenzen von Verwaltungsrat, Direktion und Regierungsrat werden neu geregelt. Aufgrund der im Laufe der Jahrzehnte enormen Entwicklung bezüglich des versicherten Kapitals und des deutlich höheren Personalbestands, soll neu die Möglichkeit geschaffen werden, die heutige zentralistische Führungslösung durch eine Teamlösung abzulösen.

Der Verwaltungsrat der AGVA kann nach altem Gesetz keinen Einfluss auf den Vollzug der Brandschutz- und Feuerwehrgesetzgebung nehmen. Die Gebäudeversicherung und damit deren Verwaltungsrat soll im Sinne von "Sichern und Versichern" sowohl die Gesetzgebung betreffend Brandverhütung und -bekämpfung als auch die Gebäudeversicherungsgesetzgebung vollziehen. Dies bedeutet aber nicht, dass der Regierungsrat seinen Einfluss in den Polizeibereichen Brandschutz und Feuerwehrwesen einbüssen würde. Vielmehr muss er die Aufsicht in beiden Bereichen neu gegenüber dem Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung wahrnehmen.

Verbesserung der Rechtsmittelwege im Versicherungsbereich

Die Rechtsmittelwege sollen gestrafft und die von der Europäischen Menschenrechtskonvention geforderte Weiterzugsmöglichkeit an ein Gericht geschaffen werden. Bei Versicherungsstreitigkeiten wird neu lediglich ein Einspracheverfahren vorgesehen. Der Einspracheentscheid kann an die Schätzungskommission nach Baugesetz, die als Spezialverwaltungsgericht amtet, weiter gezogen werden.

Deckung von Hitzeschäden

Hitzeschäden an Gebäuden werden im geltenden Gesetz nur abgegolten, wenn sie als Folge eines Feuers auftreten. Neu ist eine Ausdehnung auf Hitzeschäden, also Schäden ohne Schadenfeuer vorgesehen. Eine Abgeltung erfolgt aber nur bei Schäden als Folge technischer Defekte, nicht bei Selbstverschulden.

  • Departement Gesundheit und Soziales