Revision der aargauischen Strafprozessordnung
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Vorgezogenes Teilprojekt der Justizreform 2
Regierungsrat Kurt Wernli und Urs Michel, Chef der Abteilung Strafrecht, haben an einer Medienkonferenz die Vernehmlassungsunterlagen vorgestellt. Die Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat für die Revision der Strafprozessordnung soll noch vor Ende Jahr bereit sein.
Am 9. Mai 2000 hat der Grosse Rat die Leitsätze des Projektes "Justiz- und Verwaltungsrechtspflegereform 2" gutgeheissen. Gleichzeitig beschloss er, eine externe Organisationsanalyse der Justiz durchzuführen. Die einzelnen Teilprojekte werden daher vorerst zurückgestellt. Aufgrund der besonderen Dringlichkeit wird für die Revision der Strafprozessordnung eine Ausnahme gemacht.
Die geltende Strafprozessordnung stammt aus dem Jahre 1958 und wurde letztmals 1977 einer umfassenden Revision unterzogen. Sie vermag in verschiedenen Bereichen den aktuellen Anforderungen an ein korrektes Strafverfahren nicht mehr zu genügen. Zudem besteht ein Potential für Rationalisierungen.
Die aktuelle Vorlage stützt sich weitgehend auf die Entwürfe, welche 1991 bzw. 1998 in die Vernehmlassung geschickt wurden. Es erfolgt aber eine Beschränkung auf diejenigen Punkte, welche dringend geändert werden müssen bzw. deren Änderungen unabhängig von den Gesetzgebungsbestrebungen auf Bundesebene erfolgen können. Regierungsrat Kurt Wernli: "Der vorliegende Entwurf gewährleistet, dass die wichtigsten Revisionspunkte endlich an die Hand genommen werden können."
Tatsächlich laufen zur Zeit die Vorarbeiten für eine eidgenössische Strafprozessordnung. Mit deren Inkrafttreten wird eine umfassende Überprüfung und Anpassung der kantonalen Strafprozessordnung notwendig sein. Regierungsrat Kurt Wernli: "Die aktuelle Vorlage bietet Gewähr, dass der Kanton Aargau für die Zeit bis zur nächsten Revision über eine Strafprozessordnung verfügt, die den Anforderungen an ein korrektes und effizientes Strafverfahren gerecht wird."
Inhaltlich steht die Rationalisierung des Strafverfahrens im Vordergrund. Die Einführung eines Einzelrichters bzw. einer Einzelrichterin in Strafsachen mit einer Strafkompetenz von bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe ist vorgeschlagen. Urs Michel: "Durch den Wegfall der Aktenzirkulation wird das Strafverfahren nach der Anklageerhebung wesentlich beschleunigt." Die weiteren Revisionspunkte betreffen Anpassungen an höherrangiges Recht bzw. an die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts und der internationalen Organe. Aber auch neue Regelungen in Bezug auf die Verfahrens- und Vollzugskosten sind vorgesehen.