Regierungsrat weist Wahlbeschwerde ab
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Ermittlung des Wahlergebnisses der Sinser Gemeindeammann- bzw. Vizeammannwahlen korrekt
Eine Sinser Stimmberechtigte legte Beschwerde gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses ein. Sie beanstandete das vom Departement Volkswirtschaft und Inneres vorgeschriebene Verfahren zur Ermittlung des Wahlergebnisses der Ammann- bzw. Vizeammannwahlen. Der Regierungsrat hat die Beschwerde abgewiesen und damit die Rechtsauffassung des Departements Volkswirtschaft und Inneres bestätigt.
Der Regierungsrat hatte im Wesentlichen zu beurteilen, wie das absolute Mehr bei den Ammann- bzw. Vizeammannwahlen zu ermitteln ist: Das Wahlbüro in Sins hatte alle Stimmen als gültig erachtet und bei der Ermittlung des absoluten Mehrs berücksichtigt, wenn die Kandidatinnen und Kandidaten auf dem Wahlzettel gleichzeitig auch die Stimme als Gemeinderat erhalten hatten. Es spielte keine Rolle, ob diese Personen auch tatsächlich die Wahl in den Gemeinderat geschafft hatten. Diese Berechnung des absoluten Mehrs entsprach der Wegleitung des Departements Volkswirtschaft und Inneres, die den Gemeinden im März 2005 abgegeben worden war. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätten dagegen nur diejenigen Stimmen als gültig erachtet werden dürfen, die auf Personen entfielen, die gemäss Wahlergebnis auch in den Gemeinderat gewählt wurden.
Gesetzlichen Kontext berücksichtigen
In seinem Entscheid vom 19. Oktober 2005 kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass der Wortlaut des Gesetzes über die politischen Rechte tatsächlich verschiedene Interpretationen zulässt. Allerdings ist nicht nur auf den Wortlaut abzustellen, sondern auch die Entstehungsgeschichte der Regelung und den gesetzlichen Kontext zu berücksichtigen.
Insbesondere Letzteres spricht für die vom Departement Volkswirtschaft und Inneres vertretene Rechtsauffassung: Das Gesetz schreibt vor, dass nur ein einziger Wahlzettel für die Wahl des Gemeindeammanns und der Gemeindräte zu verwenden ist. Dies macht nur dann Sinn, wenn tatsächlich überprüft werden muss, ob die kandidierende Person gleichzeitig sowohl eine Stimme als Gemeinderat als auch als Gemeindeammann erhalten hat. Das Gesetz über die politischen Rechte legt zudem die Gründe fest, warum ein Wahlzettel ungültig ist. Solche Gründe ergeben sich nur aus dem Wahlzettel selbst und stehen somit bereits bei der Stimmabgabe selbst fest.
Keine Umkehr der Ermittlung des Wahlergebnisses
Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung hätte demgegenüber zur Konsequenz, dass die Gültigkeit der einzelnen Stimme erst feststellbar wäre, wenn alle Stimmen ausgezählt sind; ein im Zeitpunkt der Stimmabgabe völlig gesetzeskonform ausgefüllter Wahlzettel könnte im Nachhinhein noch ungültig werden. "Dies wäre aber", so der regierungsrätliche Entscheid wörtlich, "eine völlige Umkehr der Ermittlung eines Wahlergebnisses. Das Wahlergebnis ist vielmehr anhand der gültigen Stimmen zu ermitteln und nicht die Gültigkeit der einzelnen Stimme anhand des Wahlergebnisses."