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Regierungsrat revidiert Pflegeverordnung :
Bewohnersicherheit wird hoch gehalten

Die Sicherheit der Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen ist wichtig. Der Regierungsrat will deshalb nicht auf verbindliche Regeln bei der baulichen und betrieblichen Infrastruktur verzichten. Der Anhang 1 der Pflegeverordnung wird deshalb revidiert.

Der Regierungsrat hat das "Reglement über die bauliche und betriebliche Infrastruktur" (Anhang 1 der Pflegeverordnung) deutlich gekürzt und inhaltlich geschärft. Im Wesentlichen beschränkt dieses sich nun auf Vorgaben zur Bewohnersicherheit. Damit sind insbesondere die Hindernisfreiheit in den Pflegeeinrichtungen und die Anforderungen an die Hygiene gemeint. Neu enthält der Anhang auch Bestimmungen für Pflegewohnungen.

Damit erhöht der Regierungsrat die Rechtssicherheit für alle Akteure der stationären Langzeitpflege. Denn die Einhaltung der Pflegeverordnung und des Anhangs 1 bildet für die Pflegeinstitutionen die Voraussetzung, eine Betriebsbewilligung zu erhalten. Anhang 1 enthält indes keine starren Richtlinien. Unter bestimmten Umständen können diese auch flexibel angewendet werden. Die revidierte Pflegeverordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Funktionale Gesetzgebung

Der Anhang 1 der revidierten Pflegeverordnung ist auf Minimalanforderungen – insbesondere zur Bewohnersicherheit – reduziert worden. Vorschriften und Regelungen, bei denen bereits Rechtsgrundlagen oder verbindliche Rechtsnormen bestehen, werden nun in der Pflegeverordnung beziehungsweise im Anhang 1 nicht mehr genannt. Die Abschnitte, die in erster Linie als Leitfaden für bauinteressierte Institutionen sowie Architektinnen und Architekten gedacht waren, werden nun in einem separaten Dokument festgehalten. Dieses kann ab Januar 2018 bei der Abteilung Gesundheit bezogen werden.

Mit der revidierten Pflegeverordnung setzt der Regierungsrat auch das Postulat von Grossrat Max Läng vom März 2013 um. Dieses hat den Regierungsrat dazu aufgefordert, den Anhang 1 der Pflegeverordnung auf seine Notwendigkeit zu prüfen und wieder als Leitfaden in Kraft zu setzen.

  • Departement Gesundheit und Soziales
  • Regierungsrat