Regierungsrat lehnt "Feuerwerksinitiative" ab
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Kantonales Abbrennverbot erscheint unverhältnismässig
Der Regierungsrat lehnt die Aargauische Volksinitiative "zum Schutz von Menschen, Tieren und Umwelt vor privaten Feuerwerken" ohne Gegenvorschlag ab. Die Volksabstimmung findet am 8. März 2015 statt.
Am 30. Oktober 2012 sind die Unterschriftenbogen der "Aargauischen Volksinitiative zum Schutz von Menschen, Tieren und Umwelt vor privaten Feuerwerken" mit 3'874 gültigen Unterschriften eingereicht worden.
Mit der Initiative wird verlangt, dass die geltende Regelung zum Detailhandel mit pyrotechnischen Gegenständen (§ 10 Abs. 1 Brandschutzgesetz) mit zwei Absätzen betreffend das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu ergänzen sei. Der Bundesgesetzgeber ermächtigt die Kantone mit Art. 44 des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 1977 ausdrücklich, den Detailhandel mit pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken zeitlich auf bestimmte Anlässe zu beschränken, an weitere Bedingungen zu knüpfen und den Verkauf bestimmter Feuerwerkskörper zu verbieten.
Einschränkungen sind schon heute möglich
Gemäss geltendem § 10 Abs. 1 des Brandschutzgesetzes kann der Regierungsrat den Detailhandel mit pyrotechnischen Gegenständen, die – wie Feuerwerkskörper – Vergnügungszwecken dienen, zeitlich auf bestimmte Anlässe beschränken, an weitere Bedingungen knüpfen und den Verkauf bestimmter Feuerwerkskörper verbieten. Von dieser Möglichkeit hat der Regierungsrat Gebrauch gemacht, indem er die diesbezügliche Zuständigkeit an das Polizeikommando delegiert hat.
Immer mehr private Feuerwerke
Die Argumentation des Initiativkomitees ist zusammenfassend die folgende: Die neue Regelung führe zu einem sinnvollen Umgang mit Feuerwerk. Lärm- und Umweltbelas¬tungen durch Feuerwerke hätten zugenommen, weil nebst traditionellen Feuerwerken in zunehmendem Mass unkontrollierte private Feuerwerke während des ganzen Jahres stattfänden. Darunter würden viele Menschen und Tiere leiden. Private Feuerwerke stellten auch eine akute Gefahr dar (Verletzte, Tote, Brände). Die Tradition der offiziellen 1.-August-Feuerwerke werde auf menschen- und tierfreundliche Art gewahrt, während die umweltbelastende, unkontrollierte und gefährliche private Lärmbelästigung durch Feuerwerke mit Knallkörpern verboten würde.
Auswirkungen nicht besonders gewichtig
Nach Auffassung des Regierungsrats erweist sich ein kantonales Abbrennverbot von privaten Feuerwerken mit der Ausnahmeregelung für Feuerwerke ohne Knallkörper für besondere öffentliche Anlässe als unverhältnismässig. Die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden von Mensch und Tier sowie auf Umwelt und Sicherheit durch Feuerwerke erweisen sich im Vergleich zu den übrigen Emissionsquellen als nicht besonders gewichtig und es handelt sich um kurzzeitige und eher kleinräumige Ereignisse. Den Gemeinden soll weiterhin die Kompetenz zur Regelung des Abbrennens von Feuerwerken in ihren Polizeireglementen belassen werden, zumal diese die Örtlichkeiten bestens kennen. Daher ist die mit der Volksinitiative geforderte Regelung abzulehnen, auch wenn die mit der Initiative vorgeschlagene Regelung mit dem Bundesrecht und mit dem kantonalen Verfassungsrecht vereinbar ist. Somit stellt der Regierungsrat dem Grossen Rat den Antrag, die Initiative in formeller und materieller Hinsicht als gültig zu erklären sowie der Volksabstimmung ohne Gegenvorschlag mit der Empfehlung auf Ablehnung zu unterbreiten.