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Regierungsrat hält an geltenden Lehrpersonenlöhnen fest :
Löhne der Kindergarten- und Primarschullehrpersonen wurden mit Revision überdurchschnittlich verbessert

Der Regierungsrat hat die schriftliche Empfehlung der Schlichtungskommission vom 29. Oktober 2012 in Sachen Lohnklage von 88 Lehrpersonen des Kindergartens und der Primarschule geprüft und entschieden, an den geltenden Löhnen für Lehrpersonen festzuhalten.

Die Schlichtungskommission empfahl dem Kanton in ihrer schriftlichen Empfehlung, das der Lohnberechnung zugrunde liegende Vektormodell mit dem Einbezug von Ist- und Marktlohn hinsichtlich der Diskriminierung von typischen Frauenberufen zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten. Der Regierungsrat stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass diese Frage bereits durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts im Jahr 2007 rechtskräftig entschieden worden ist und deshalb diesbezüglich keine weiteren Beweise mehr zu erbringen sind.

LDLP-Revision brachte erhebliche Verbesserungen

Veränderungen auf dem Markt und im beruflichen Umfeld, welche sich seit jenem Gerichtsentscheid ergeben haben, sind bei der letzten Revision des Lohndekrets für Lehrpersonen (LDLP) im Jahr 2011 berücksichtigt worden und haben dazu geführt, dass sowohl die Kindergarten- wie die Primarlehrpersonen Lohnverbesserungen in Millionenhöhe erfahren haben, die grösstenteils diejenigen der anderen Lehrfunktionen übertroffen haben. Der Kanton ist deshalb überzeugt, dass die Löhne der klagenden Lehrpersonen nach wie vor auf einem verfassungs- und gesetzeskonformen Lohnmodell beruhen und auch einem Quervergleich mit dem Verwaltungspersonal standhalten.

Neue Verfügungen mit heute geltenden Löhnen

Liegen einem arbeitsrechtlichen Verfahren Lohnstreitigkeiten zugrunde, werden im Anschluss an die Empfehlung der Schlichtungskommission in der Regel neue Lohnverfügungen erlassen, die entweder die angefochtenen Lohnverfügungen bestätigen oder einen neuen Lohn festlegen. Im Fall der Lohnklage von Kindergarten- und Primarlehrpersonen gestützt auf das Gleichstellungsgesetz wird der Kanton den klagenden Parteien über deren Rechtsvertreter mit Verfügung eröffnen, dass an den heute geltenden Löhnen festgehalten wird. Diese kann von den Klagenden akzeptiert oder an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

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