Regierung beantragt gesetzliches Grundpfandrecht
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Weitere Teilrevision des Steuergesetzes
Parallel zur Beratung der Steuervorlage 17 veröffentlicht der Regierungsrat die Botschaft zu einer weiteren Teilrevision des Steuergesetzes. Mit dieser Revision soll im Kanton Aargau als letztem Kanton der Schweiz ein gesetzliches Grundpfandrecht für die Sicherung der Steuern aus Liegenschaftsverkäufen eingeführt werden. Im Weiteren werden verschiedene neuere Vorgaben des Bundesrechts umgesetzt.
"Mit dem gesetzlichen Grundpfandrecht wird verhindert, dass die Aargauer Gemeinden und der Kanton Steuerverluste aus dem Verkauf von Liegenschaften erleiden, weil eine steuerpflichtige Person wegzieht ohne den Gewinn aus dem Verkauf ihrer Liegenschaft versteuert zu haben", so Finanzdirektor Dr. Markus Dieth. Der Regierungsrat schlägt ein einfaches Verfahren vor, damit der Käufer der Liegenschaft letztlich nicht für die Steuern des Verkäufers aufkommen muss. Der Käufer kann sich auf einfache Weise absichern, indem er einen Teil des Kaufpreises direkt an die Steuerbehörde einbezahlt. Begleicht der Verkäufer seine Grundstücksteuern nicht, wird der einbezahlte Betrag dafür verwendet.
Verzicht auf direkte Einreichung des Lohnausweises
In der Anhörungsvorlage hat der Regierungsrat auch eine direkte Einreichungspflicht des Lohnausweises für Arbeit-gebende an die Steuerbehörde vorgeschlagen, wie dies heute bereits in neun Kantonen umgesetzt wird. Damit sollte ein weiterer Schritt in Richtung Digitalisierung des Steuerwesens erfolgen. Verschiedene Parteien und die Wirtschaftsverbände lehnen die direkte Einreichungspflicht jedoch ab. Deshalb verzichtet der Regierungsrat zurzeit auf diese Massnahme.
Quellenbesteuerte: neu auch Deklarationsverfahren möglich
Bei der Umsetzung des für die Kantone zwingendem neuen Bundesrechts steht die Quellensteuerreform im Vordergrund. Damit erhalten auch die Quellensteuerpflichtigen die Möglichkeit, die Steuerpflicht nach dem ordentlichen Deklarationsverfahren zu erfüllen.
Die Teilrevision des Steuergesetzes tritt auf den 1. Januar 2020 in Kraft mit Ausnahme der Quellensteuerreform, welche erst auf den 1. Januar 2021 umgesetzt wird.