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Rechtsänderungen per 1. Januar 2024

Am 1. Januar 2024 treten verschiedene neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen für das Jahr 2024 betreffen unter anderem den Anwaltstarif, das Steuergesetz, die Pflegeverordnung, den Bevölkerungs- und Zivilschutz sowie die Sozialhilfe- und Präventions-verordnung.

Änderung der Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif)

Im Zuge der Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung hat der Kanton das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) angepasst. Drei Bestimmungen werden per 1. Januar 2024 aufgehoben, weil sie aufgrund der Regelungen auf Bundesebene überflüssig geworden sind. Dies betrifft die Vorschüsse an die amtliche Verteidigung sowie zwei Regelungen betreffend Differenzzahlungen an die amtliche Verteidigung. Neu geregelt wird auch die Entschädigung der Tätigkeit des Anwalts der ersten Stunde, wenn später ein anderer Anwalt mit der amtlichen Verteidigung beauftragt wird. Ausserdem wird in Strafsachen die Entschädigung des Anwalts um je 20 Franken pro Stunde erhöht.

Anpassung des Steuergesetzes an die Teuerung

Der Kanton Aargau gleicht die sogenannte kalte Progression aus. Von einer kalten Progression spricht man, wenn Arbeitnehmende trotz Lohnerhöhung aufgrund der Teuerung keine reale Kaufkraftsteigerung erhalten, sie aber dennoch wegen des progressiven Tarifverlaufs höhere Steuern bezahlen müssen. Aufgrund der aktuellen Teuerung werden die Einkommens- und Vermögens- sowie Quellensteuertarife auf die Steuerperiode 2024 hin angepasst und die Sozialabzüge (Kinder-, Unterstützungs-, Invaliden- und Betreuungsabzug) entsprechend erhöht.

Erhöhung des Versicherungsabzugs

Mit der Annahme der Steuergesetzrevision 2022 werden die Pauschalabzüge jährlich an die kantonale mittlere Prämie der Krankenpflege-Grundversicherung angepasst. Diese ist im Kanton Aargau um rund 8,66 Prozent gestiegen. Der Abzug wird deshalb per 1. Januar 2024 auf 6'800 für verheiratete Personen beziehungsweise 3'400 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen erneut erhöht. Damit können 400 respektive 200 Franken mehr abgezogen werden als noch im laufenden Jahr.

Anpassung der Zinsverordnung

Der Regierungsrat legt für jedes Kalenderjahr für Steuerforderungen, Bussen und Guthaben der Steuerpflichtigen einen Vergütungs- und einen Verzugszins sowie die Ausgleichszinsen fest. Das Zinsniveau hat sich, im Vergleich zu den Vorjahren, deutlich erhöht. Um weiterhin einen Anreiz zur frühzeitigen Bezahlung der Steuerrechnung zu schaffen, erhöht der Regierungsrat die Vergütungs- und Ausgleichszinsen um 0,45 Prozentpunkte auf 0,75 Prozent. Der Verzugszins wird bei 5,0 Prozent belassen.

Änderung der Verordnung über die Durchführung von Pilotprojekten in der Gesundheitsversorgung (VDPG)

Der Kanton kann gestützt auf § 39a des Gesundheitsgesetzes Projekte in der Gesundheitsversorgung, die der Erprobung, Durchführung und Evaluierung neuer Versorgungsmodelle dienen – sogenannte Pilotprojekte – fördern. Die VDPG legt die Anforderungen an die Projekteingabe und die Voraussetzungen der Projektdurchführung fest. Sie definiert auch die Unterstützungsmöglichkeiten durch den Kanton. Je nach Höhe der Unterstützung ist ein Beschluss des Regierungsrats oder des Departements Gesundheit und Soziales nötig.

Anpassung der Pflegeverordnung

Die Normkosten für die Pflegeleistungen der stationären Pflegeeinrichtungen und der Pflege zu Hause werden im kommenden Jahr erhöht. Die spezialisierte Palliative Care gilt neben der Schwerstpflege und der Gerontopsychiatrie neu als drittes spezialisiertes Angebot in stationären Pflegeeinrichtungen. Zudem wird der Leistungskatalog des Erfassungsinstruments angepasst.

Änderung der Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG)

Gestützt auf den neuen § 18a des BZG-AG regelt die zugehörige BZV-AG neu das Aufgebot, die Kosten sowie die Entschädigung der Kursleiterinnen und Moderatoren der obligatorischen Sicherheitsveranstaltung Bevölkerungsschutz. Die Verordnung sieht auch eine Anzeige vor, wenn jemand mehrfach unentschuldigt nicht an der obligatorischen Veranstaltung teilnimmt. Die geänderte BZV-AG konkretisiert zudem die Bestimmungen im ABC-Schutz (Abwehr atomarer, biologischer und chemischer Gefährdungen).

Änderung der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV)

Die Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) wird an das per 1. Januar 2024 revidierte Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) angepasst. Die Änderungen in der SPV betreffen den Bereich der Alimentenhilfe sowie die Bestimmungen zur Observation im Sozialhilferecht. Zudem gilt – mit einer Übergangsfrist auf den 1. Januar 2025 – neu eine Verwirkungsfrist, wenn Gemeinden für die Ausrichtung von Sozialhilfe an Flüchtlinge und Personen ohne Unterstützungswohnsitz beim Kanton Ersatz geltend machen.

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