Rechtsänderungen per 1. Januar 2017
Am 1. Januar 2017 treten verschiedene neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen für das Jahr 2017 betreffen das Schulgesetz, die Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV), die Pflegeverordnung und die Änderungen im Rahmen der Entlastungsmassnahmen 2016.
Auf den 1. Januar 2017 werden sowohl das Schulgesetz als auch das Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) geändert. Beide Teilrevisionen stehen im Zusammenhang mit den Entlastungsmassnahmen 2016. Sie betreffen zum einen die Reorganisation des Inspektorats zur neuen Schulaufsicht und zum andern das Case-Management für Lehrpersonen, das neu bei längerer Arbeitsunfähigkeit (das heisst mehr als 30 Tage) obligatorisch ist.
Begrenzung Pendlerabzug
Der Fahrkostenabzug für den Arbeitsweg bei den direkten Bundessteuern auf maximal 3000 Franken trat bereits per 1. Januar 2016 in Kraft. Im Aargau wird nun eine kantonalrechtliche Begrenzung des Pendlerabzugs eingeführt. Der Fahrkostenabzug für den Arbeitsweg wird dabei auf maximal 7000 Franken begrenzt. Wie bisher können die Fahrkosten für das Auto nur dann abgezogen werden, wenn die Zeitersparnis gegenüber dem öffentlichen Verkehr über 1 Stunde pro Tag liegt, ein berufliches Erfordernis gemäss Arbeitgeberbescheinigung besteht oder gesundheitliche Gründe vorliegen. Die Änderung des kantonalen Steuergesetzes (StG) tritt per 1. Januar 2017 in Kraft und ist Teil der kantonalen Entlastungsmassnahmen 2016.
Übernahme SKOS-Richtlinien
Der Kanton Aargau wird per 1. Januar 2017 durch Änderung der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) die geltenden SKOS-Richtlinien 2017 übernehmen. Diese sind verbindlich, es wurden aber kantonsspezifische Änderungen beschlossen. Zukünftige Änderungen der SKOS-Richtlinien bedürfen für die Verbindlichkeit des Kantons Aargau einen erneuten Entscheid des Regierungsrats. Für die Anwendung der geänderten Bestimmungen der SKOS-Richtlinien wird den Gemeinden eine Übergangsfrist von drei Monaten eingeräumt.
Prämienverbilligung 2018
Die Prämienverbilligung wird durch Bund und Kanton gemeinsam finanziert. Der Bund bezahlt nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) einen jährlichen Beitrag in der Höhe von 7,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Der Kanton Aargau ergänzt den Bundesbeitrag um einen Kantonsbeitrag, der gemäss Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) jährlich vom Grossen Rat mittels Dekret festzulegen ist. Für die Prämienverbilligung 2018 wurde mittels Dekret vom Grossen Rat ein Kantonsbeitrag von 103 Millionen Franken festgelegt.
Änderung der Pflegeverordnung
Per 1. Januar 2017 treten die revidierten, kantonalen Tarifordnungen für stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen mit dem Angebot Tages- oder Nachtstrukturen sowie für Leistungserbringer der Pflege zu Hause ohne Leistungsvereinbarung mit Gemeinde in Kraft. Im Pflegeheimbereich erfahren die Tarife aufgrund des gestiegenen Kostenniveaus eine Erhöhung um rund drei Prozent. Bei der Pflege zu Hause erfolgt eine Anpassung im Bereich der räumlich begrenzten Leistungserbringung (Inhouse-Spitex).
Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZG-AG)
Die Ausführungsbestimmungen zum revidierten Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz Aargau (BZG-AG) treten am 1. Januar 2017 in Kraft. Die Verordnungen zum teilrevidierten Gesetz beinhalten insbesondere die Anpassung des kantonalen Gesetzes an das per 2012 und 2015 revidierte Bundesrecht sowie die Beseitigung von Vollzugsmängeln.
Überschussregelung Gebäudeversicherung
Neu wird die Aargauische Gebäudeversicherung dem Kanton die Hälfte des Überschusses bei der freiwilligen Gebäudewasserversicherung und den per Dekret übertragenen Zusatzaufgaben, begrenzt auf insgesamt 1 Million Franken, abliefern. Die Änderung des Gebäudeversicherungsgesetzes (GebVG) ist Teil der Entlastungsmassnahmen 2016. Die Referendumsfrist läuft noch bis am 22. Dezember 2016.
Anhebung des Vermögensverzehrs bei Ergänzungsleistungen zur AHV
Bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern wird der Prozentsatz der Anrechnung des Reinvermögens als Einnahmen von einem Zehntel auf einen Fünftel erhöht. Dies betrifft alleinstehende Personen in einem Heim oder Ehegatten, die beide in einem Heim wohnen. Die Änderung des Ergänzungsleistungsgesetzes Aargau (ELG-AG) ist Teil der Entlastungsmassnahmen 2016. Die Referendumsfrist läuft noch bis am 22. Dezember 2016.
Ablösung Amtsarztsystem
Die Weiterführung des Amtsarztsystems als Milizsystem lässt sich aufgrund des sich verschärfenden Grundversorgermangels nicht mehr weiter aufrechterhalten. Mit der Revision des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz (EG ZGB) wird geregelt, wer ab 2017 zuständig ist, um Fürsorgerische Unterbringungen anzuordnen.
Gewässerrevitalisierungen
Der Wasserzinsertrag beträgt zirka 45 Millionen Franken pro Jahr. Die Gesetzesänderung am 1. Januar 2017 sieht vor, dass mindestens 5 Prozent dieser Einnahmen (bisher 10 Prozent) für die Renaturierung (Wiederherstellung eines naturnahen Lebensraums), Vernetzung und ökologische Aufwertung der Gewässer zu verwenden ist. In der Vergangenheit hat sich die 10-Prozent-Grenze als unrealistisch hoch erwiesen. Die gesetzliche Anpassung schafft nun eine bessere Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Änderung des Wassernutzungsgesetzes (WnG) ist Teil der Entlastungsmassnahmen 2016.
Änderung Baugesetz
Der Kanton zahlt künftig an die Erarbeitung der kommunalen Nutzungsplanung (ausgenommen bei Gemeindefusionen) keine Beiträge mehr. Zusagen nach bisherigem Recht werden erfüllt. Die Änderung des Baugesetzes (BauG) ist Teil der Entlastungsmassnahmen 2016.
Änderungen im Umweltrecht
In der Praxis hat sich gezeigt, dass der Verfahrensablauf bei der Ausscheidung von Schutzzonen bei Grundwasser- und Quellfassungen kompliziert und wenig transparent ist. Dies wird mit der Gesetzesänderung von § 14 im Einführungsgesetz zum Umweltrecht (EG UWR) korrigiert.
Klagen über Luftimmissionen aus kleinen Quellen und wegen Lichtimmissionen wurden seit dem Inkrafttreten des EG UWR im September 2008 vom Kanton bearbeitet. Dies ist in der Praxis wenig sinnvoll und diese Aufgabe wird mit der Änderung von § 30 EG UWR wieder in die Kompetenz des Gemeinderats gegeben.
Neue Mitglieder der Aargauer Regierung bei der Aargauischen Pensionskasse versichert
Künftig werden neue Mitglieder der Aargauer Regierung bei der Aargauischen Pensionskasse (APK) versichert sein. Die Änderung des Vorsorgedekrets bedeutet einen Systemwechsel von der Ruhegehaltsregelung zu einer BVG-Lösung. Dabei gelten die gleichen Beitragsgrundsätze wie für die Mitarbeitenden der Kantonsverwaltung. Für den Fall eines Ausscheidens aus dem Amt nach dem 57. Altersjahr ist bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters eine Überbrückungsrente vorgesehen. Diese beträgt maximal 50 Prozent des zuletzt bezogenen Bruttolohns (Voraussetzung: mindestens 12 Jahre im Amt oder Vollendung des 60. Altersjahrs beim Austritt), wobei die ordentlichen Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht werden. Falls ein Regierungsmitglied vor dem 57. Altersjahr ausscheidet, wird eine Abfindung in der Höhe von maximal einem Jahreslohn ausbezahlt, sofern in dieser Zeit kein zusätzliches Einkommen erzielt wird.