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Rechtsänderungen per 1. Januar 2012 :
Jahreswechsel bringt neues Recht

Am 1. Januar 2012 treten verschiedene neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft. Anbei eine Übersicht über die wichtigsten Neuerungen und die Liste aller Rechtsänderungen per 1. Januar 2012.

Zusammenlegung der Amtsjahre

Die Amtsjahre des Grossen Rats, des Regierungsrats sowie der Bezirks- und Kreisbehörden begannen bisher jeweils am 1. April, die kantonalen Rechnungsjahre am 1. Januar. Neu sollen sowohl die Amts- als auch die Rechnungsjahre am 1. Januar beginnen. Finanzielle Verantwortlichkeiten und Amtstätigkeiten werden damit deckungsgleich. Zudem werden die Grossrats- und Regierungsratswahlen zukünftig gleichzeitig stattfinden. Damit können sich die Parteien auf einen einzigen Wahltermin konzentrieren und die Wahlberechtigten müssen weniger oft an die Urne gerufen werden. Die ersten gemeinsamen Gesamterneuerungswahlen von Grossem Rat und Regierungsrat finden am 21. Oktober 2012 statt. Die kommende Amtsperiode (2013-2016) beginnt zum letzten Mal am 1. April. Sie wird um drei Monate verkürzt und dauert bis am 31. Dezember 2016. Das Amtsjahr 2013 dauert somit lediglich neun Monate.

Regierungsrat legt Interessenbindungen offen

Die Mitglieder des Grossen Rats tragen ihre Interessenbindungen in ein öffentliches Register ein. Neu gilt dies auch für die Mitglieder des Regierungsrats. Sie orientieren die Staatskanzlei schriftlich über ihre Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts, welche mindestens fünf Prozent des Gesellschaftskapitals oder des Stimmrechts ausmachen. Zudem informieren sie über Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie über Vertretungen des Kantons in Organisationen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Staatskanzlei überprüft diese Angaben jährlich. Zudem führt sie ein öffentliches Register über die Interessenbindungen.

Einführung des papierlosen Schuldbriefs

Mit der Überarbeitung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) wurde auch die Grundbuchverordnung (GBV) einer Totalrevision unterzogen. Kernstück der Revisionen bildete die Einführung des papierlosen Schuldbriefs als Alternative zum weiterhin bestehenden Papier-Schuldbrief. Dies bringt erhebliche Erleichterungen in der Praxis: die kostspielige Aufbewahrung und Verwaltung bei den Banken sowie der Versand zwischen Bank, Urkundsperson und Grundbuchamt entfallen.

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