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Rechtliche Klärung nötig :
Hilflosenentschädigung und Kassenleistungen

Die Ankündigung verschiedener Krankenheime, dass ab 1999 die Hilflosenentschädigung mit den Krankenkassenleistungen verrechnet werden soll, hat zu verständlichen Reaktionen von Betroffenen geführt. Ein Regierungsratsentscheid ermöglicht nun eine rechtliche Klärung der Situation.

Die Ankündigung verschiedener Krankenheime, dass ab 1999 die Hilflosenentschädigung mit den Krankenkassenleistungen verrechnet werden soll, hat zu verständlichen Reaktionen von Betroffenen geführt. Ein Regierungsratsentscheid ermöglicht nun eine rechtliche Klärung der Situation.Die neuen Verträge über Krankenkassenleistungen für Langzeitpatientinnen und -patienten in Krankenheimen und in der Klinik Königsfelden sahen vor, die Kassenleistungen um den Betrag der Hilflosenentschädigung zu kürzen. Die Vereinbarung basiert auf einer Koordinationsregel der Krankenversicherungsverordnung, welche besagt, dass bei gleichartigen Leistungen (z.B. Leistungen für die Grundpflege) die Leistungen anderer Sozialversicherungen den Leistungen der Krankenkassen vorgehen. Im Effekt heisst dies, dass die vollen Kosten für Pflegeleistungen zwischen der Hilflosenentschädigung und den Krankenkassen aufgeteilt werden müssen.

Die Anwendung der vorerwähnten Koordinationsregel ist rechtlich noch nicht restlos geklärt. Der Regierungsrat hat deshalb bei der kürzlichen Genehmigung von verschiedenen Tarifverträgen die Bestimmung bezüglich der direkten Verrechnung der Hilflosenentschädigung mit den Krankenkassenleistungen durch die Krankenheime von der Genehmigung ausgenommen. Dies wird voraussichtlich dazu führen, dass in Zukunft die Rechnung für Pflegeleistungen direkt an die Patientinnen und Patienten geht, welche sie der Krankenkasse zur Rückvergütung einreichen können.

Der Krankenkassenverband (AKV) geht davon aus, dass die Hilflosenentschädigung nach dem neuen Krankenversicherungsgesetz (KVG) von den Leistungen der Krankenkassen in Abzug gebracht werden kann. Diese Schlussfolgerung ist rechtlich umstritten und dürfte von den betroffenen Langzeitpatientinnen und -patienten beim Kantonalen Versicherungsgericht angefochten werden. Der Regierungsrat und der Krankenkassenverband sind der Auffassung, dass nur mit einer entsprechenden Beschwerde die rechtliche Situation sauber geklärt werden kann. Mit der Nichtgenehmigung der vorerwähnten Vertragsbestimmung wird vermieden, dass die rechtliche Auslegung einseitig präjudiziert wird.

Nicht betroffen von der Thematik sind Patientinnen und Patienten in Pflegeabteilungen von Altersheimen, weil die Krankenkassen in diesen Heimen die Aufwendungen für die Pflege nach dem geltenden Vertrag zwischen dem AKV und dem Aargauer Heimverband für Alterseinrichtungen nicht voll übernehmen.

  • Staatskanzlei