Prämienverbilligung und Krankenkassenausstände
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Am 1. Juli 2016 tritt das Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung in Kraft
Auf Mitte Jahr wird das totalrevidierte Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) vollzogen. Sowohl für die Gemeinden als auch für Anspruchsberechtigte ergeben sich wichtige Änderungen. Diese betreffen die Prämienverbilligung ebenso wie die Krankenkassenausstände. Die Prämienverbilligung wird bedarfsgerecht so bemessen, dass jeder und jede seine Prämie bezahlen kann. Bei den Krankenkassenausständen gibt es Begleitmassnahmen zur Liste der säumigen Versicherten.
Der Grosse Rat hat das KVGG im Dezember des vergangenen Jahres beschlossen und die Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2016 festgelegt. Nach intensiven Vorarbeiten sowohl der Sozialversicherung Aargau (SVA) als auch von Kanton und Gemeinden wird der totalrevidierte Erlass ab Mitte dieses Jahres vollzogen.
Prämienverbilligung: Einfacher und flexibler
Das Anspruchsverfahren für die Prämienverbilligung wird gegenüber dem bisherigen Ablauf einfacher, flexibler und vernetzt, indem es erstens papierlos und zweitens IT-unterstützt ist. Bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation über mehr als ein halbes Jahr ist eine sofortige Anpassung der Prämienverbilligung möglich. Zudem erfolgt eine automatische Anpassung bei Veränderung der persönlichen Verhältnisse. Neu besteht weiter eine Meldepflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Situation. Schliesslich werden Konkubinatspaare, Ehepaare und eingetragene Partnerschaften gleich behandelt.
Das für die Berechnung eines Prämienverbilligungsanspruchs massgebende Einkommen wiederspiegelt neu die aktuelle wirtschaftliche Situation. Das heisst: Steuerabzüge ohne Bezug zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit werden berücksichtigt; jede Steuerveranlagung ist nur einmal anwendbar; eine Differenzierung nach Haushaltstypen möglich, und es gibt eine eigene Richtprämie für junge Erwachsene. Grundsätzlich orientiert sich die Richtprämie an den aktuellen Prämien von alternativen Versicherungsmodellen.
Krankenkassenausstände: Triage wird verbessert
Neu geregelt wird auch das Verfahren über die Krankenkassenausstände: Die zuständigen Gemeinden erhalten über die SVA eine Meldung über beim Krankenversicherer eingegangene Betreibungen. Gleichzeitig werden die von der Betreibung betroffenen Personen informiert. Die Liste der säumigen Versicherten wurde im Kanton Aargau bereits per 1. Juli 2014 eingeführt – ohne Mitwirkungspflichten der Gemeinden. Neu meldet die zuständige Gemeinde der SVA innert 30 Tagen nach Eingang der Betreibungsmeldung, falls eine betriebene, versicherte Person nicht auf die Liste gehört. Dies ist insbesondere bei zahlungsunfähigen Personen der Fall. Es findet eine Triage der betroffenen Personen in zahlungsunfähige und zahlungsunwillige statt. Die Instrumente sind die folgenden: Erstens gibt es die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Betreibungsakten und die Steuerunterlagen der betroffenen Personen. Zweitens ist es möglich, die betroffenen Personen zu einem Gespräch einzuladen oder sie brieflich zu kontaktieren. Ohne Reaktion der Gemeinde findet ein Eintrag auf der Liste der säumigen Versicherten statt. In Ausnahmefällen haben die Gemeinden die Möglichkeit haben, einen Antrag auf Sistierung eines verfügten Listeneintrags zu stellen. Sistierungsanträgen darf von Gesetzes wegen nur sehr restriktiv und unter Auflagen und Bedingungen zugestimmt werden. Von Gesetzes wegen nicht auf die Liste kommen dabei Minderjährige, Beziehende von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen sowie reine Schuldnerinnen und Schuldner.
Finanzielle Probleme frühzeitig erkennen
Die Vorteile des neuen Verfahrens sind offensichtlich: Personen mit finanziellen Problemen können frühzeitig erkannt werden. Eine Abwärtsspirale von Verschuldung und weiteren Ausständen für zahlungsunfähige Personen kann auf diese Weise unterbunden werden. Durch die Triage besteht zudem höhere Gewähr, dass die richtigen Personen auf der Liste stehen. Gleichzeitig können die Verlustscheinkosten für die Gemeinden, für welche sie ab 2018 aufkommen müssen, reduziert werden. Die Gemeinden werden im Weitern über Prämienverbilligungsanspruch von Einwohnern informiert und können bei sozialhilfegefährdeten Personen von sich aus einen Antrag stellen. Unter dem Strich findet für die Gemeinden eine Verschiebung von eher administrativen hin zu qualifizierteren Tätigkeiten mit entsprechenden Auswirkungen statt.