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Positiver Entscheid des Bundesgerichts :
Auf die Beschwerde des Kantons Aargau muss eingetreten werden

Das Bundesgericht hat die Rechtslage bei der Berechnung der Fristen geklärt. Aus Gründen des Vertrauensschutzes hat es die Beschwerde des Kantons Aargau gutgeheissen. Die Eidgenössische Rekurskommission muss deshalb auf die Aargauer Beschwerde gegen das vorläufige Betriebsreglement des Flughafens Zürich eintreten.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Kantons Aargau zum Anlass genommen, die Rechtslage bei der Berechnung der Beschwerdefristen grundsätzlich zu überprüfen. Zu klären war die Frage, ob bei einer Zustellung eines Entscheids während den Gerichtsferien der erste Tag nach dem Rechtsstillstand mitzuzählen sei. Diese Frage war von den verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt worden. Das Bundesgericht stellt nun klar, dass in Verfahren vor den Bundesverwaltungsinstanzen oder vor Eidgenössischen Rekurskommissionen der erste Tag nach den Gerichtsferien in Zukunft an die Beschwerdefrist anzurechnen ist.

Diese neue, einheitliche Praxis bei der Fristberechnung soll ab sofort wirksam sein. Sie darf aber aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht rückwirkend angewendet werden. Das Bundesgericht hat deshalb die Beschwerde des Kantons Aargau gutgeheissen. Die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt muss auf die Beschwerde des Kantons Aargau gegen das vorläufige Betriebsreglement für den Flughafen Zürich eintreten. Wichtig für die Regierung ist jetzt, dass ihre Anliegen zum Flugbetrieb im weiteren Verfahren von der Rekurskommission berücksichtigt werden.

  • Regierungsrat