Pflegefinanzierung bringt wesentliche Neuerungen
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Regierungsrat schickt Teilrevision des Pflegegesetzes in die Anhörung
Im Rahmen der Neuordnung der Pflegefinanzierung mit Teilrevision des Pflegegesetzes hat der Regierungsrat einen ersten Meilenstein in der Umsetzung der KVG-Revision gesetzt. Er schickt die Vorlage bis Ende Mai in die Anhörung. Die Inkraftsetzung ist auf Anfang 2011 mit einer Übergangsverordnung geplant.
Nachdem die eidgenössischen Räte die Neuordnung der Pflegefinanzierung Mitte 2008 verabschiedet und der Bundesrat die zugehörigen Verordnungen ein Jahr später erlassen hat, werden die Bestimmungen Anfang des kommenden Jahres in Kraft treten. Weil die Umsetzungszeit für den Kanton sehr knapp bemessen ist, wird im Aargau Anfang 2011 eine befristete Übergangsverordnung in Kraft treten, ehe das teilrevidierte Gesetz Anfang 2012 seine Wirkung entfalten wird.
Massgebliche Änderungen gegenüber dem Status quo in der Pflegefinanzierung
Gegenüber dem heutigen System der Pflegefinanzierung ergeben sich massgebliche Änderungen: Die Krankenversicherer müssen einen vom Bundesrat festgelegten Teil der stationären und ambulanten Pflegekosten übernehmen; auf die Leistungsbezügerinnen und bezüger darf zusätzlich zu Franchise und Selbstbehalt eine umfangmässig begrenzte Patientenbeteiligung überwälzt werden; die Kantone müssen die Restfinanzierung sämtlicher Pflegekosten regeln; die Betreuungs- und Pensionskosten fallen vollständig bei den Leistungsbezügern an; die Akut- und Übergangspflege gilt neu als versicherungspflichtige Leistung.
Die Restkosten sollen von den Gemeinden getragen werden
Die Neuordnung des überarbeiteten Pflegegesetzes umfasst die folgenden Kernelemente:
Die Restkosten der stationären Pflege (46 Mio. Franken ab 2011) werden auf der Grundlage einer kantonalen Taxordnung von den Gemeinden getragen und als Finanzbedarfsgrösse beim Finanz- und Lastenausgleich berücksichtigt. Dies gilt auch für die Akut- und Übergangspflege, die durch geeignete ambulante und stationäre Leistungserbringer mit kantonaler Bewilligung erbracht wird.
Die aktuelle Lastensymmetrie zwischen Kanton und Gemeinden in Bezug auf die Gesundheitskosten (Spital- und Pflegefinanzierung) wird im Grundsatz vorläufig beibehalten.
Die Restkosten der stationären Pflege werden den Leistungserbringern via kantonale Clearingstelle direkt vergütet und an die Gemeinden weiter verrechnet.
Bei der Finanzierung der Restkosten in der ambulanten Pflege wird auf eine Patientenbeteiligung verzichtet.
Durch den Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung soll keine Sozialhilfeabhängigkeit begründet werden. Dies gilt auch für schwerst pflegebedürftige Personen, für deren Behandlung und Betreuung einer geeigneten stationären Einrichtung ein Leistungsauftrag erteilt wird.